Full text: Der Kreis Wolmirstedt (Erster Teil)

XXIX. Aehnert. 
Der Name des Ortes lautet (1306 Konre) 1375, Knnre, Künre 
1448. 1586 Keuerde, 1785, Kähnert'). Wahrscheinlich ist es ein 
wendischer Name, vielleicht von chojza --- Kiefer, chojna -- Kiefern 
reisig, oder von kon -- Pferd abzuleiten. Vgl. Conitz, wüst Konritz 
bei Niederndodeleben, Cönnern, Kunersdorf?). 
Wir müssen die Nachrichten über 2 verschiedene Orte dieses 
Namens auseinander halten. Im Jahre 1306 ward Schloß und 
Flecken Grabow mit den dazu gehörigen Dörfern, das 348 an Magde¬ 
burg gekommen war, vom Domeapitel dem Bischof von Brandenburg 
verkauft, kam aber später wieder an Magdeburg. Damals (1306) 
wurde auch Konre, Kähnert bei Stresow, zum Bnrgward Grabow ge- 
rechnet und samt dem Kirchenpatrvnat mitverkauft?). Fünfzig Jahre 
später 1361 verkauften die Knappen von Grabow dem Kaland zu 
Burg Besitzungen, darunter 22 Schfl. Roggen von 4 Hufen im Felde 
zu Kenre mit allerlei Rechte. Das ganze Rechtsgeschäft erscheint als 
eine Lehnsübertragung an die Priester und Laien des Kalandes; 2 
Kalaudsherren, ein Priester und ein Laie, erhalten dies Lehn und nach 
ihrem Tode sollen je 2 andre vom Kaland gewählt und von denen 
von Grabow belehnt werden. Dies geschieht 1439 durch Geverd, 
Edlen von Plotho, als dem Rechtsnachfolger in den von Grabow'schen 
Gütern, und 1497 wird das Lehn erneuert). Um 1785 gehörte das 
Rittergut denen von Witzleben und war nach Grabow eingepfarrU*). 
Heute besteht dieser Ort Kähnert als ein Gut mit 58 Seelen. 
Der zweite Ort dieses Namens, gewöhnlich Kehnert geschrieben, 
wird zuerst im Landbuch Kaiser Karls IV. genannt und war bei Ab¬ 
fassung oesselben um 1370 (vollendet 1375)*) schon wüst; denn wir 
lesen: Xunro ost ot tüit llosorta all XXX aunis et ultra ot 
noseitur dominus d. h. Kunre war bereits um 1340 und früher wüst 
und sein Gerichtsherr unbekannt''). Hundert Jahre später 1448 er¬ 
scheint der Ort wieder unter dem Namen Keuerde und wird mit Pal¬ 
nitz, Makedal, Kastel, Wentorf, Cobbel und Sandfnrt zum Schloß 
') vgl. Ausgabe von Hertzberg, TitclbV v. Mülverstedt, v. Alv. 1, 776. 819.
	        
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