Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1717

I. S. Matthias Kösters Kinder contra die Meyenburgschen 
Creditores. 
Sind I. S. in den, d. 14 July 1717. publicirten Priorität Urthel zu erkant, 
denen Provisoren, die auch ultra für angewachsene Zinsen und 
denen Ausspruchs Geldern jure separationis praeferiret worden 
wie dan aus dem bey den acten befindlichen inventario von oct. 
96 erscheinet, daß Matthias Kosten diese Capitalia, auch einiger 
Zinsen u. in sp. an Marien von 14. jahren schuldig gewesen 
Kinder 
Hingegen kommen den 20 Sept. des Matthias Kösters bei mit einem 
Restitutions gesuch, so woll contra lapsum 
fatalium als contra 
Sententiam und vermeinen, daß es ungläublich, das ihr 
Stieffvater Meyenburg vor mehr alß 20 jahren nicht solte in der 
macht gewesen seyn, etwas an Zinsen zu bezahlen, zweifflen 
dahero, das solche angaben richtig - dan wäre es un¬ 
verantwortlich, das durch dergleichen große negligence der Pro¬ 
visorum, Sie an ihren Väterl. auch coram Magistratu geschehene 
Ausspruchs Geldern zu kurtz kommen, ja solche gäntzlich verliehen 
solten, und wie es heißet culpa tenet suum authorem, so müste 
die Geistl. Hebung der Zinsen halber an die # gewesene Pro¬ 
visores halten, ad exemplum tutorum negligenter administrantia 
(2) wegen ihrer Sehl. Mutter Sache diren wären Sie Jochim 
Hinrich Busch nichts geständig, Er hätte sich sollen von dem Stieff 
vater haben bezahlen laßen, welcher zu des Sehl. Frauen eingefreyete, Es 
wäre auch nicht ligris - (3) weilen Sie keine mittel hätten 
bitten Sie das ihnen die sportulen mögen creditiret werden, und 
das haupts: erkantt werden möge, daß die Provisores der Geistl. 
hebung nicht mehr dan von 4 Jahren die Zinsen haben, wegen den übrigen 
an die vorigen Provisores und das Schwartze Kloster an seine sp. hy¬ 
pothec sich halten solte - Ihnen aber ihre Ausspruchs Gelder von 
dem Kaufpretio vergnüget werden möchte 
ad 1mum ist es eine ausgemachte Sache, daß denen Kirchen 
die Zinsen ultra alterum tu zugebilliget, wie woll auch der überschus ô 
so groß, als auch in notorietate beruhet, das Meyenburg ein schlechten 
bezahlen gewesen, Und ob woll nicht unbillig, sondern rechtens, das Pro¬ 
visores wegen ihrer negligence responsable seyn müßen, jedoch dar¬ 
aus der hypothec u. des Erblaßens gütern die bezahlung geschehen kan, so 
bleibet den Kirchen die Wahl, wo Sie solche sich wollen, gleich den Pupillen 
so vnd die Schuldnern, u. allenfals vor die tatore ihre befugnis be¬ 
obachte könne 
ad 2dum können Sie sich desto weniger wegenn das Sache zu zube¬ 
zahlen, da die begräbnis Kosten als ihrer verstorbenden Mutter güter zu ver¬ 
gnügen sind, und ist wegen der illiquidität in sententia schon prospiciret 
ad 3tium zu behauptung ihre übrigen befugnißen möchte thuen als armen 
der Credit soll accordiret werden können, wan Sie nur ihre schrifft, so commu¬ 
nicable, dobbelt eingeben 
Und Endlich so dorff das Schwartze Kloster an ihre special hypothec ô 
verwiesen werden, da gesamten Erbschafft für diese foderung hafftet, und
	        
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