Relation I. S. Joh. Baalmans Kinder Sup¬
plicanti q Mang Holsten Supplicaten in pto
Novi Operiis-
Supplicantes beschweren sich, das Supplicat vor seinem
hause einen beyschlag gesetzet, und wäre schon ein
inhibitorium bey 10 shl straffe erfolget, er hätte aber doch
den Wangelstein aufgerichtet. Nun weil derselbe nie
vor 16 Jahren
daselbst gewesen, es hätte auch seyn Antecessen desistiren
müsen, so dan wäre das Lübsche Recht entgegen, und
in der Cämereii geschloßenen Kauffbrieffen enthalten,
gesherte nichts auszubauen, da die Gase hir enge
und in prospect nach ihre buden benomen würde
Supplicat contradiciret dem anzige, das Er den beyschlag
heimlich gesetzet, wie auch daß er nach der inhibition mit
dem Bau continuiret, ob ein Stein da gewesen, wüste Er
eben nicht, doch hätten sich die Zeit geendert, die dem Ac¬
secessori geschehene inhibition wäre res facti nurqui pro¬
bandi- Vom Lübschen Recht würde noch täglich abgegangen
wiewoll die allegirte passus ihm nicht obstirten, da hir
keine deformität noch projudicii sich fünde, was die
andern nachbahren für Kauffbrieffe hätten ginge ihn
nicht an, allenfals würde es laßen Roden auch verbothen
seyn, so jedoch einen beyschlag hätten: der Brodttisch für
Paul Kielen Thür wäre, schädlicher exe¬
nach
hierauf ist iterirten accuratione contumacia der
acten Schlus in contumacieren erkant¬
Ich solte dafür halten, obzwar vor diesem kein Beyschlag
da gewesen, das dannoch dem Supplicato solcher zu gönnen
da es in arbitrio des eigenthümers von hause stehet, des
gleich zu seiner bequemligkeit machen zu laßen, wo nur
keine deformität, noch praejudicium dem nachbahren
wegen des prospects zuwächset und entstehet: Und mag
nicht hindern, wo in der Cämmerey Contract das ausbauen
verbothen, so lange die Cämmerey sich nicht meldet
ist also dieses ein quaesio de jure fertii und bemercke
ich dem augenschein nach, nicht, das eine deformität oder
hinderung, so dem Publico schädlich vorhanden, allen¬
falß könte der Beweis wegen entziehung des prospects u.
vormahligen inhibitorii reserviret werden