1.
Relatio
I. S. Friedrich Bremsen Aplant, contra die hiesige
Papegojen Compagnie, aplat in pto handlungs¬
Freyheit
Die Papegojen - Compagnie beschweret bey Gewette d
27. Oct: 24 - Wieder Bremsen & Consortes, daß sie Korn von
Stralsund bringen lasen, um es wieder zu verhandeln, so
jedoch wieder die Königl. Resolution anliefe, suchet bestra¬
fung u. inhibition:
Bremse bedinget, daß Er mit den
übrigen kein consortium hätte, als welche mit ihm keine
jura paria in den Handlung hätten: opponirte Exceptionem
actionis non competentis - Er wäre 29 jahr her bürger, hatte je¬
derZeit gehandelt, ohne daß ihm von der Obrigkeit contradiction
gemacht, und wäre solches Stadt und Landkündig, daß Er
sowoll bey quantitäten eingekauft alß auch verkaufft; Solchen
possession intaenirte Er, wobey Er auch zu maintiniret: Korn
hätte Er aus Stralsund kommen lassen, und zwar für einen beßern
Preiß: die K: Resolution wäre an sich nicht zu appliciren; bäte
ihn bey seinem titulirten posses zu schützen: Aplat repliciren,
daß Sie von einer possession nichts wüsten, allenfalß so etwas
passiret, könte es nur für eine ehmpation angesehen
werden: Da Er sich auf eine Concession beruffen, müste Er
solche produciren: Und wan gleich solches darin enthalten,
könte jedoch insterjudicium 3te solche ô angenommen werden.
Handlung gehörete den Kauffleuten nach der hiesigen Verfassungen
so mit der ganzen Bürgerschafts errichtet, so eine erschlichene
Concession nicht derogiren könte - Bremse vermei¬
net, es wäre seiner Handlung Stadtkündig, brauchte also kei¬
nen Beweis, und müste Er bey seiner procession geschützet
werden, bis Kl: erweislich gemacht, daß es nur eine Ehm¬
pation: hielte sich ô schuldig durch producirung der Concession
sich von dem Possessorio abzugeben, und ad petitorium sich
einzulaßen. Er hätte sich auf keine Concession bezogen müßen
die Sache in possessorio zu erst fest geführet werden: Contradicir¬
te dem Concluso, worinnen Productio Concessionis ihm hätte
wollen injungiret werden: ließe auch auf den muthmaßlichen
artic. der hafen Ordnung nicht ein, noch ob die Concessiones
per obreptitus zu achten. In triplicis wüste man
von keiner kündbaren possession, und mochte den Anzug
von den Accise - Registern nicht obstiren, da Bremse bey
entrichtung der Accise ô würde angezeiget haben, daß das
korn verhandelt werden solte: als auch die Compagnie
keiner wissenschaft davon gehabt; wie auch die Hhhn, so da gewe¬
sen, ô wißen können, woher Er das Korn gewidmet. Das Handeln der