vergnügt, daß sie die beyden Creditores als Passauen u. Wegnern
bey der auction contentiret, wäre daher geschehen, daß das Haus von Bau
verständigen zu 500 mk wäre taxiret, was sub n. 7. bis 10 inclusive angeführet,
wäre theils zur begräbnis u. Trauer, theils beym inventiren und
auctioniren verwandt. Nach angelegten arrest wären an den Apotecker
Scheffeln die designirte meublen zu 1786 verkaufft, weil man
bey abbrechung des Hauses ô gewust, wohin man mit den sachen
hin sollen. Wäre das Haus höher ausgebracht, hätte Klrin können
befriediget werden. Klrin acceptiret, daß Bekl. gestanden, wie sie
noch mehr als in der Rechnung sub A. designiret, an ihre pupillen
Verwandt, wie auch das sie ô diffirirten für die in das Grab
genommene Leichen 39 mk gehoben zu haben, von diesen gelde hätte
nur Carl 6 mk u. der Notarius 1 mk bekommen, wie aus der Rechnung
sub C. erhellet. wegen des Hauses hätten sie vorsichtiger zu wercken
gehen sollen. Es stünde auch ô zu glauben, daß einige meublen
vor angelegten arrest wären verkaufft, wie woll sie die
dafür, u. für die an den apoteker Scheffeln verkauffte
er auf 30 Rthl 10 s. belauffen die meublen an ihr hätten aus¬
zahlen sollen, in deßen hätten sie diese letztere adjudiciale se¬
questrum bringen können
Considerand.
Nun ist zwar nicht ohne, daß denen Vormündern nicht
gebühret hätte, die der Kl. gehobene Gelder zu ihrer
Curanden Nutzen zu emplojiren, nach den gelegten
arrest zu vieliren, dahero weniger Creditoribus posteriori
bus etwas auszuzahlen, Allein da es der Rechten nicht ver¬
ständige Leute sind, über dem ex pio relo gemeßen
geglaubet, ihren curanden müste geholffen werden,
und wären dieselbe die nächsten, nach ihnen, ex prorus
die Curanden zu alimentiren kan angemuhtet werden über¬
dehm sie durch die taxe das zu 500 mk angeschlagen hauses, so nach¬
gehends zu sub hacta zu 24 mk verkauffet, sind verleitet, so würde
der unvorgreifl. Meinung sey, die güte zu versuchen, zumahlen
die debit Creditores posteriores das in debite gehobene retradiren
müste, auch die ex Interonio Inventario rückständige actio
schulden könte beygetrieben zur Kl. bey etwanige befriedigung
beygetrieben werden.
Ad 3) würde S. R. zu erkennen seyn
I. S. uti supra wird zu abhelffung dieser Sache
terminus zum Vorbescheide auf den Xbr. a. c.
praefigiret, als dann partes in Person, oder sattsam
instruirte Gevollmächtigte zu erscheinen angewiesen
werden. V. R. W.