Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1730

vergnügt, daß sie die beyden Creditores als Passauen u. Wegnern 
bey der auction contentiret, wäre daher geschehen, daß das Haus von Bau 
verständigen zu 500 mk wäre taxiret, was sub n. 7. bis 10 inclusive angeführet, 
wäre theils zur begräbnis u. Trauer, theils beym inventiren und 
auctioniren verwandt. Nach angelegten arrest wären an den Apotecker 
Scheffeln die designirte meublen zu 1786 verkaufft, weil man 
bey abbrechung des Hauses ô gewust, wohin man mit den sachen 
hin sollen. Wäre das Haus höher ausgebracht, hätte Klrin können 
befriediget werden. Klrin acceptiret, daß Bekl. gestanden, wie sie 
noch mehr als in der Rechnung sub A. designiret, an ihre pupillen 
Verwandt, wie auch das sie ô diffirirten für die in das Grab 
genommene Leichen 39 mk gehoben zu haben, von diesen gelde hätte 
nur Carl 6 mk u. der Notarius 1 mk bekommen, wie aus der Rechnung 
sub C. erhellet. wegen des Hauses hätten sie vorsichtiger zu wercken 
gehen sollen. Es stünde auch ô zu glauben, daß einige meublen 
vor angelegten arrest wären verkaufft, wie woll sie die 
dafür, u. für die an den apoteker Scheffeln verkauffte 
er auf 30 Rthl 10 s. belauffen die meublen an ihr hätten aus¬ 
zahlen sollen, in deßen hätten sie diese letztere adjudiciale se¬ 
questrum bringen können 
Considerand. 
Nun ist zwar nicht ohne, daß denen Vormündern nicht 
gebühret hätte, die der Kl. gehobene Gelder zu ihrer 
Curanden Nutzen zu emplojiren, nach den gelegten 
arrest zu vieliren, dahero weniger Creditoribus posteriori 
bus etwas auszuzahlen, Allein da es der Rechten nicht ver¬ 
ständige Leute sind, über dem ex pio relo gemeßen 
geglaubet, ihren curanden müste geholffen werden, 
und wären dieselbe die nächsten, nach ihnen, ex prorus 
die Curanden zu alimentiren kan angemuhtet werden über¬ 
dehm sie durch die taxe das zu 500 mk angeschlagen hauses, so nach¬ 
gehends zu sub hacta zu 24 mk verkauffet, sind verleitet, so würde 
der unvorgreifl. Meinung sey, die güte zu versuchen, zumahlen 
die debit Creditores posteriores das in debite gehobene retradiren 
müste, auch die ex Interonio Inventario rückständige actio 
schulden könte beygetrieben zur Kl. bey etwanige befriedigung 
beygetrieben werden. 
Ad 3) würde S. R. zu erkennen seyn 
I. S. uti supra wird zu abhelffung dieser Sache 
terminus zum Vorbescheide auf den Xbr. a. c. 
praefigiret, als dann partes in Person, oder sattsam 
instruirte Gevollmächtigte zu erscheinen angewiesen 
werden. V. R. W.
	        
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