ad 1) die Urthel ist den 27 July abgesprochen, u. da den 4 Augl. und
also intra decendium davon coram Notario et testibus appelli¬
ret, auch Libellus den 19. ej. eingebracht, haben fatalia ihre Richtigkeit,
ad 2) gravamina werden in folgenden gesetzet (1) es fehle nach
bis dato an legalen beweisen, welche die eigentl. authores
rixae gewesen, wie woll aplat solche dH Beweisführung
heraus zu bringen übernommen, da dieselben von dem facto
nicht wißen wollen, dahero die Aplat und ô Sie hätten ge¬
straffet werden sollen. 2 et 3) wären sie zur abbitte u Erkläh¬
rung condemniret, und solte gar solches der Elterman
Haase thun, da doch in rubro wegen weder das Ambts
noch einiger Meister wäre gedacht worden, noch das
Ambt verklaget worden. (4) solte sie die Unkosten be¬
zahlen, welches vielmehr der aplat, da Er ô den
authorem damultus heraus bringen können. (5) der Ker
von dem Schuhkrüge hergekommen, welches die aplat
hätte vermehren können, u. gestünde selbst, daß die
Jungens so lieder gesung, aus lose Schelm wären
un schadete Ihnen ôts, daß sie tüchtig gestraffet werden,
Er könte auch ô leuchnen, daß Er nebst der Frau ô vor¬
der Thüre gestanden, u. die scheistl. Kinder ohne
solches zu wehren angehöret. (6) wäre der arrest schon
loec poenae zu halten, hätten dahero die Urthel aufzu¬
heben, u. sie völlig zu absolviren. Allein Er obgleich
(1) die Urhebere des Tumulte ô entdecket, so können
appellantes da sie mit bey Lerm gewesen, u. die Uhrhe
ohngeachtet
bern aller Erinnerung u. commination, wie sie sämtl. solte
gestraffet werden, nicht haben mitdecken wollen, Sie sind sämtlich
complicess numultus, und hätten, wann ein Termin auf der
gaßen angegangen in ihrem Krüge bleiben können, auch das die
Wache diejenigen, welche böse lied gesungen, wegnehmen laßen
können, auch sich von der Straffe liberiren, wenn sie diejenigen
so mit großen Steinen ins Haus geworffen, kundgemacht hätten
(2) dürffte wir hartes seyn, daß sie das den Altermann das Ambts
eine abbitte thun solten, da doch ex actis erhellet, daß die
jungens so das scheiffl. Weber Kind gesung, aus des aplati haus
gekommen, (2) dieser solches angehöret, und ô gesteuret,
unfingl
ja sich gar der Jungen angenommen, welche Er doch leicht
fertige declariret, u. sie die straffe würdig hält, da hero
der unvorgreifl. Meinung seyn würde, die abbitte zu
haben, in übrigen aber es bey der Urthl zu laßen. Solte nun hierunter
beyfall finden, würde
verkant
ad 3) zu erkennen seyn
I. S. uti supra wird visis actis befunden, daß denen
vorkommenden Umbständen nach Appellantes mit der
gerichtl. abbitte zwar zu verscheinen seyn, in übrigen
aber wird die sententia confirmiret, comp. huj.
instant. Exp. V. R. W.