Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1734

ad 1) die Urthel ist den 27 July abgesprochen, u. da den 4 Augl. und 
also intra decendium davon coram Notario et testibus appelli¬ 
ret, auch Libellus den 19. ej. eingebracht, haben fatalia ihre Richtigkeit, 
ad 2) gravamina werden in folgenden gesetzet (1) es fehle nach 
bis dato an legalen beweisen, welche die eigentl. authores 
rixae gewesen, wie woll aplat solche dH Beweisführung 
heraus zu bringen übernommen, da dieselben von dem facto 
nicht wißen wollen, dahero die Aplat und ô Sie hätten ge¬ 
straffet werden sollen. 2 et 3) wären sie zur abbitte u Erkläh¬ 
rung condemniret, und solte gar solches der Elterman 
Haase thun, da doch in rubro wegen weder das Ambts 
noch einiger Meister wäre gedacht worden, noch das 
Ambt verklaget worden. (4) solte sie die Unkosten be¬ 
zahlen, welches vielmehr der aplat, da Er ô den 
authorem damultus heraus bringen können. (5) der Ker 
von dem Schuhkrüge hergekommen, welches die aplat 
hätte vermehren können, u. gestünde selbst, daß die 
Jungens so lieder gesung, aus lose Schelm wären 
un schadete Ihnen ôts, daß sie tüchtig gestraffet werden, 
Er könte auch ô leuchnen, daß Er nebst der Frau ô vor¬ 
der Thüre gestanden, u. die scheistl. Kinder ohne 
solches zu wehren angehöret. (6) wäre der arrest schon 
loec poenae zu halten, hätten dahero die Urthel aufzu¬ 
heben, u. sie völlig zu absolviren. Allein Er obgleich 
(1) die Urhebere des Tumulte ô entdecket, so können 
appellantes da sie mit bey Lerm gewesen, u. die Uhrhe 
ohngeachtet 
bern aller Erinnerung u. commination, wie sie sämtl. solte 
gestraffet werden, nicht haben mitdecken wollen, Sie sind sämtlich 
complicess numultus, und hätten, wann ein Termin auf der 
gaßen angegangen in ihrem Krüge bleiben können, auch das die 
Wache diejenigen, welche böse lied gesungen, wegnehmen laßen 
können, auch sich von der Straffe liberiren, wenn sie diejenigen 
so mit großen Steinen ins Haus geworffen, kundgemacht hätten 
(2) dürffte wir hartes seyn, daß sie das den Altermann das Ambts 
eine abbitte thun solten, da doch ex actis erhellet, daß die 
jungens so das scheiffl. Weber Kind gesung, aus des aplati haus 
gekommen, (2) dieser solches angehöret, und ô gesteuret, 
unfingl 
ja sich gar der Jungen angenommen, welche Er doch leicht 
fertige declariret, u. sie die straffe würdig hält, da hero 
der unvorgreifl. Meinung seyn würde, die abbitte zu 
haben, in übrigen aber es bey der Urthl zu laßen. Solte nun hierunter 
beyfall finden, würde 
verkant 
ad 3) zu erkennen seyn 
I. S. uti supra wird visis actis befunden, daß denen 
vorkommenden Umbständen nach Appellantes mit der 
gerichtl. abbitte zwar zu verscheinen seyn, in übrigen 
aber wird die sententia confirmiret, comp. huj. 
instant. Exp. V. R. W.
	        
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