Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1736

Relatio in Sachen Johann Friedrich Schultzen, appellant ctra 
Pann July Appellaten in pto debiti cessi 
Joly produciret einen von Schultzen den 19 Febr. 1731 ausge¬ 
stellete depositen Schein, worin dieser bekennet, daß 
dH von Barth bey ihm 300 Rthl in N. deponiret habe. 
in solten, solche gegen ordre stets zur wieder bezahlung parat 
gehalten werden, sub hypotheca bonorum, dieses nomen hätte 
dH von Breits an Golis, da Er ihm schuldig cediret, u. zu dem 
Endes nur den depositen Schein an ihm ausgeliefert 
sondern auch in der so seinen Nahmen in blance gesetzet 
umb dem cessions - Schein zu somittiren, und damit 
das spacium auszufüllen. Bekltr. wolte ô bezahlen 
sanden werdete ein, er habe mit dH. Das Gegen 
Rechnung, das wegen Kl. declariret, daß Er ô nur 
die 15 Rthl. 22 s. welche des Gericht in C. Schöschen ctra 
H Barth empfang, sondern auch des Bekt erweisliche 
und liquide contra ptessiones kürtzen laßen, wolte, 
umb der keine Weitläufftigkeit zu haben 
bedinget übrigen von allen hiesen, und hindernis und 
Schaden Kosten, u. da Er ein Femelder, bittet Er Ihm 
bald zu seinen Recht zu verhelffen. Bekl. läst sein laßen 
bleiben excusiren, weil sein Sachwald coll nicht 
erscheinen könte, Er auch mit dem frembden 
Mann als zu thun hätte. Worauf erkant. Es lieget 
actori ob, die ausfüllung des zum assion Schein aus¬ 
gestellet blanquet hinterden depositum Schein unter 
des H. ledentis eigne hand in psence eines Notarii 
zu besorgen, u. solches ad acta liefern, darauf die Sache 
weither soll vorgenommen werden, den 22 Mart. ac
	        
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