Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1737

173. 7 
R. 6. 3. i 
. m. d.  
1. §. 4. §. 6. 
Relatio se vistor von Barssen, aplant ctra den Procuratorem 
civitatis appto in pto verübter Gewalthätigkeit im Rahts Weinkellen 
Nachdehm dH. Aplant wegen gehabter schlägerey in Rechtswein 
Keller ist verklaget u. darauf ein gerichte in 50 Rthl Straffe 
auch Erstattung der Kosten condemniret worden, hat Er davon ad Senu¬ 
tum appelliret, woselbst Ihm per sententiam vom 14 July c. 
der Reinigungs Eyd ist auferleget, und zu abstattung deß 
selben terminus auf den 25 Auge ist pefigiret gewesen, läst der¬ 
selbe in termino per Procuratorem anzeigen, Er hätte die 
eigentl. Ursuch, warum Er gefodert ô gewusten Indeßen, da das 
juramentum in person abzulegen woll nöhtig seyn würde, es 
ô per procuratorem würde geschehen können, so wolte Er zu abnahme 
des Eydes andre Verordnung ergehen laßen, da dann ein ander 
terminus und zwar sub poena jurare nolentis auf den 1 Sept. 
anberahmet worden, in quo termino derselbe procurator 
rem antragen läßt, daß Ihm seines Erachtens nicht, wie Er 
in actis ô eben so stanck graviret wäre, noch weniger dieser 
kleinen Sachen, wegen einen Eydt ô ablegen könte, also ließe deren 
selbe ledigl. dahin gestellet seyn, was Senatus, weil Er ô 
schwöhren wolte noch könte den Weither verfügen dürffte 
da dann die Erkentnis propinia versprochen, und 
giebt sich dahero auf folgendes 
Considerandum 
Was nunmehro zu erkennen seyn möchte. 
da aus dem examine testium so viel erhellet, daß H. ap¬ 
pellant sehr graviret, und ihm dahero das purgatorium 
zu erkant werden müßen, so ist Er schuldig solches abzulegen, und 
da Er coram protocollo vom 1 Sept. declariren läst, daß Er 
weder wolte noch könte schwöhren, so wird die condematio
	        
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