o sein Verbleiben
behalten billig
verbleibe
26 st
In Sachen des Amts der Krüger, Appellanten, jetzt Im¬
ploranten, wieder der Kaufmann Crebbin, Appellaten
jetzt Imploraten, in puncto Eingrifs, hens debiti, wird
befunden und erkannt: daß da keine großene Belägti¬
gung des hiesigen, ohnedies schon zu tage beschwerten
handels, als bisher beblich gewesen, verhänget werden
mag: es, der gesuchten Restitution ohnenen ihr, bey
der Urtel vom 125. Julius C. J. geleh
dus sein
msen: Jedoch mit nochmaliger Vergleichung der
Unkosten VRW.
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