Betrahenten, wegen
Proclamation des dem
selben gehörigen
hier darg
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In Proclamations- Sachen wegen des den
hiesigen Bürger und Schiffers Peter Stadlosch, u
gehörigen Sudwerks von der Grutzmachen
wegen an unter N. 1. belegenen, und an ihm
dachten Vater Redlicht zu Stadtbuche geschrie
benen Hauses, wird auf das Consularischen Pro¬
tocoll vom 21sten v. M. verabscheidet und
erkannt: daß die gesuchte Seit nicht
Statt habe, sondern, gleich wie zuforderst alle
und jede, welche an dem proclamirten Hause
einige Ansprache, oder Forderung, haben, sich
ader damit auf das unterm 7 August H.
gangen
u. ergehen, und behörig af- und refigirte
peremtorische Proclama nicht angemeldet, und
machen zu praecludiren, und von selbigen
gäntzlich abzuweisen, also zugleich zu deßen
gerichtlichen Subhastation deremtorisches Pro¬
claus auf 6 Wochen zu erlaßen, und selbigen
der von Johann David Ziehl geschehene Both
von 400 rt. N 2/3 ein zu begleiben, und zu erwer¬
ten, ob auch ein höheren Both geschehen werde;
worauf darnach, weiter ergehet, was Recht
seyn wird Übrigens wird zwar die ge¬
nichte Versiegelung annoch ausgesetzet, dagegen
aber und Ertrahenten, und deßen Ehefrau
von den vorhanderen Mobilien nicht zu
veräußern, oder von Abhänden zu bringen, bey
Verwenden, rechtlichen Beahndung eintlich
auferleget Abl
Publ. W. d. 2. Decbr. 1712