Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1772

duoriam die unver¬ 
kaufte Bude nach einer 
darüber zu errichtenden 
Sage an zu nehmen, 
In Convocations- und Liquidations Sachen des ver¬ 
stattenen hiesigen Bürgers und Schiffers vorhei 
David Schreibert Creditoren wird auf das Com 
sularische Protocollen vom 28sten Listverwichenen October 
verabscheidet und erkannt: daß, nachdem das Repet 
ductions Protocoll des am 5ten besagten Monaths er¬ 
gangenen peremtorischen Proclama zu den Acten¬ 
eingekommen, nunmehro vor allen Dingen des Inven¬ 
tarium, behörig abzuschließen, und, zu der Anter 
einzubringen und in lengstens innerhalb 3 Wo¬ 
chen, einzubringen: da denn zugleich Vormündern, 
Nahmens ihrer Curanden, sich zu erklähren haben, 
ob ger die Unterliche Erbschaft, als Benifi¬ 
cial, Erben antretten, oder dator abstitiren 
und der Creditoren solche cediren wollen; 
worauf ferner ergehet, was Recht ist u 
Übrigens werden, Amtsselber, alle und jede 
welche an gedachten Erbschaft eine Erbsche An¬ 
sprache, oder Forderung, haben, sich aber damit 
auf obangezogenes behörig af- und gefügette, 
eremtorische Proctome nicht angemeldert, 
hiedurch procibidiret, und von selbiger 
abgewiesen. VRW 
Publ. W. d. 16. Decbr. 1812.
	        
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