Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1772

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In Sachen betreffend die Verlaßenschaft des Teilande 
Herrn Obersammer herren und Vitters von Bergholt wird 
auf das im Reproductions, Termine des am 9ten Januar v. J. 
ergangenen, und so wol allhie, als auch, bescheinigten unmaßen 
zu Hamburg und Schweren, behörig af- und refigirten 
nicht weniger der Mecklenburgschen Intelligunge blittern 
einverleibten Reperemtorischen Proclamatis in ad li¬ 
quidandum gehaltene Consularische Protocoll verabschei¬ 
det und erkannt: daß alle und jede, welche an abgedachte 
Verlaßenschaft einige Forderungen, An- und zu sprache, sie 
rähen, woher sie wolle, haben mögen, sich aber damit, 
dem Inhalte obigen Proclamatis gemäß, nicht angemel¬ 
det, von selbiger gäntzlich abzuweisen, und ihnen ein ewiges 
Stillschweigen aufzuerlegen. Anlangend dagegen 
die Gläubiger, welche sich angegeben; So hat es, so viel 
die Forderung des Stein weitend herwöglich Mecklen¬ 
burgschen erren Geheimen Raths und ehemaligen Ober¬ 
Hütgermeisters von Bergolf hinterlaßenen Praubitwe 
und Erben betrift, nach dem der Tribunals Procurator, 
Herr Doctor Hartburg, als Gevollmächtigter des einge¬ 
setzten Herrn Hoben, den Ihm vorgelegten Originet, weil sol 
erzögensciret, dabei vorget sein bewenden, und wird 
die Hinbringung der vorbehaltenen Exceptionalen gesuchte 
3wöchentliche Frist eingeräumet, auch nunmehro die 
Retradition des Original - wach als, nach zurück behaltener 
beglaubten Abschrigt, verwilliget. Sieder Und 
von der eingebrachten Vorstellung, Anzeige, und Resti¬ 
vation. des Verweilend Syndici Ratzenbachers 
Kobenaria u die, zum Behuff nöthiger Antrage, ge¬ 
bethene Copei gleichfals zugestanden. VRW 
Subl. W. den 21. März 1772.
	        
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