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In Sachen betreffend die Verlaßenschaft des Teilande
Herrn Obersammer herren und Vitters von Bergholt wird
auf das im Reproductions, Termine des am 9ten Januar v. J.
ergangenen, und so wol allhie, als auch, bescheinigten unmaßen
zu Hamburg und Schweren, behörig af- und refigirten
nicht weniger der Mecklenburgschen Intelligunge blittern
einverleibten Reperemtorischen Proclamatis in ad li¬
quidandum gehaltene Consularische Protocoll verabschei¬
det und erkannt: daß alle und jede, welche an abgedachte
Verlaßenschaft einige Forderungen, An- und zu sprache, sie
rähen, woher sie wolle, haben mögen, sich aber damit,
dem Inhalte obigen Proclamatis gemäß, nicht angemel¬
det, von selbiger gäntzlich abzuweisen, und ihnen ein ewiges
Stillschweigen aufzuerlegen. Anlangend dagegen
die Gläubiger, welche sich angegeben; So hat es, so viel
die Forderung des Stein weitend herwöglich Mecklen¬
burgschen erren Geheimen Raths und ehemaligen Ober¬
Hütgermeisters von Bergolf hinterlaßenen Praubitwe
und Erben betrift, nach dem der Tribunals Procurator,
Herr Doctor Hartburg, als Gevollmächtigter des einge¬
setzten Herrn Hoben, den Ihm vorgelegten Originet, weil sol
erzögensciret, dabei vorget sein bewenden, und wird
die Hinbringung der vorbehaltenen Exceptionalen gesuchte
3wöchentliche Frist eingeräumet, auch nunmehro die
Retradition des Original - wach als, nach zurück behaltener
beglaubten Abschrigt, verwilliget. Sieder Und
von der eingebrachten Vorstellung, Anzeige, und Resti¬
vation. des Verweilend Syndici Ratzenbachers
Kobenaria u die, zum Behuff nöthiger Antrage, ge¬
bethene Copei gleichfals zugestanden. VRW
Subl. W. den 21. März 1772.