Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1773

In Concurs Sachen Hauses Hinrich selbstenden 
diracken wird auf das Consum 
perten al 
vom 25sten u. M. verabscheidet 
erkannt, daß 
zwar der Verlauf des Hauses, da solle selbst dem 
geschehenen Both für zu gerung geachtet, annoch 
zur gelt, und so lange auszusetzen, biß ein annehalte 
iherer Käuffer sich ergefunden zu erlangen seyn wird. 
Dagegen alten hat das G. Schuldners übriges Sachen 
keine Statt, sondern es ist das Haus biß dahin, daß 
es verkaufet werden kann, zu vermiethen, und zwar 
allenfalls, mittelst Ausbringung eines proclamatis, an 
der Meistbiethenden, und zu solchem Ende der G. Schuld¬ 
ner, daßelbe, innerhalb 14 Tagen bey Vermeidung 
der Auswerfung, zu reumen, schuldig VRW 
publ. W. d. 18. Septbr. 1779. 
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