In Concurs Sachen Hauses Hinrich selbstenden
diracken wird auf das Consum
perten al
vom 25sten u. M. verabscheidet
erkannt, daß
zwar der Verlauf des Hauses, da solle selbst dem
geschehenen Both für zu gerung geachtet, annoch
zur gelt, und so lange auszusetzen, biß ein annehalte
iherer Käuffer sich ergefunden zu erlangen seyn wird.
Dagegen alten hat das G. Schuldners übriges Sachen
keine Statt, sondern es ist das Haus biß dahin, daß
es verkaufet werden kann, zu vermiethen, und zwar
allenfalls, mittelst Ausbringung eines proclamatis, an
der Meistbiethenden, und zu solchem Ende der G. Schuld¬
ner, daßelbe, innerhalb 14 Tagen bey Vermeidung
der Auswerfung, zu reumen, schuldig VRW
publ. W. d. 18. Septbr. 1779.
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