Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1773

In Sachen des Kaufmanns Rode die liberten Acte  
wieder den Handle Johann Gögen, Beklagten, in an¬ 
Debiti, wird verabscheidet und erkannt: daß bele 
die aus dem recognoscirten Wechsel eingeklagten si 
Mark lübsche in schweren Courant, nebst Zinsen des Ver¬ 
Zings auf dem 1sten Junius l. J. Klägern, innerhalb 
14 Tagen, zu bezahlen, demselben auch der verursachten 
Unkosten, auf vorhergehende Verzeichnung und richte 
liche Mästigung zu erstatten, schuldig: Er vermögen 
denn, imgleicher Frist, für die Einhaltung der 
sich gesetzten Terman annehmlichen, an von Er sollen 
In welchem Falle andergeste 
gehoben was Recht 
ir R se ihr solche annoch nicht unbilligen ein¬ 
zu reinen VRW 
Publ. W. d. 14. Jul. 1717
	        
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