In Sachen des Kaufmanns Rode die liberten Acte
wieder den Handle Johann Gögen, Beklagten, in an¬
Debiti, wird verabscheidet und erkannt: daß bele
die aus dem recognoscirten Wechsel eingeklagten si
Mark lübsche in schweren Courant, nebst Zinsen des Ver¬
Zings auf dem 1sten Junius l. J. Klägern, innerhalb
14 Tagen, zu bezahlen, demselben auch der verursachten
Unkosten, auf vorhergehende Verzeichnung und richte
liche Mästigung zu erstatten, schuldig: Er vermögen
denn, imgleicher Frist, für die Einhaltung der
sich gesetzten Terman annehmlichen, an von Er sollen
In welchem Falle andergeste
gehoben was Recht
ir R se ihr solche annoch nicht unbilligen ein¬
zu reinen VRW
Publ. W. d. 14. Jul. 1717