In Sachen des Kaufmanns Daniel Frie¬
durch Lahmann zu erbeit, Klägers, wieder
den Schiffer Töffel hieselbst, beklagten
copuncto debiti wird, nach in contuma
oram angenommenen Schluße der Acten
erkannt: daß Beklagter die eingeklagte
147. §. 8. S. C. courant, nebst Zinsen des
Verzugs von Zeit erhobener Klage, Klägern
innerhalb 3 Wochen, zu bezahlen dem
selben auch die verursachte Unkostend,
auf vorgehende Verzeichnung und richter
liche mäßigung, zu erstatten, schel¬
den VRW
zur Iplication dieser Unter kann gegen
Morgen gefordert werden den 11. Oct. 75.