Relatio ex actis Caspar Jordans Klägl.
Contra Seel. Oloff Ahrens Wittwe Bekl.
in pto debiti
Partes sind zu unterschiedenen mahlen coram
die
Consulibus gewesen, allwo Kläger total Bezahlung
angeklagten zur Sache gebliebenen Sohn.
vor
gelieferte Nummer umb so vielmehr urgiret
als
weil Bekl. sich schon die Zahlung gestanden
wann actor die Mumme, wie Tonnen Bier Rechnet
und Vor 20 Rhr. Wein fliesen annehmen
wolte. Von Bekl. Seiten aber dieses
negiret
Letztere constanter gehet, und darauff
bestanden, daß weil Ihr gebliebener Sohn
Vor sich gehandelt die Mumme bestellet und
empfangen, auch 25 Rhr darauff bezahlet
Sie Von Ihm nicht gehalten wehre; endlich die¬
ses darzwischen gekommen, ob der defunctus
schon sein Väterl: empfangen, und con¬
cludiret, wo keine Theilung geschehen und