Weil aber Bekl: von diesen allen biß dato nichtes
erwiesen unter deßen selbst eingestehet
da unter Sie noch keine theilung geschehen
würde sie mir dem onere probationes ihres
asserti zu belegen seyn, und könte biß
dahin der 2te punct, ob Sie sich zur Zahlung
offeriret, und die desfals angemuhtet
des Leistung ausgesetzet bleiben
Sententia
In sachen wird befunden und erkandt
das Bekl. zu erweisen schuldig, daß dasjenige
waß Ihr zur Sehr gebliebener Sohn
an Bier sonsten gehandelt, von sich
alleine betrieben, und die damit nicht
zu thuen gehabt, auch bishero, so wenig
von dem Gewinn als schaden der Handelung
nichtes participiret habe. Wann solches
geschehene ergehet, so wohl an diesem Stücke
alß waß die Eydes deferirung betrift
weiter Rechtl. Verordnung P. 2. U.
Publ. d. 19 Octobrl. 1698:.
Nach der Zeit haben Partes utrinque ihre Nohtdurft
verhandelt, was von beklagten Seiten eingekommen
gehet mehrentheils dahin das Sie ad probandum ne
gativam nicht schuldig, welcher Eindruck aber alsobald
durch das decret vom 14ten april 99. aufgelöset
und d. Was anbefohlen zu erweisen, wieder injurigi¬
ret worden, es findet sich aber darunter nichtes
das erheblich, außer das Ehre rea Vermeinet Sie
hette gegen Klägers Bruder gesaget, das Sie mit ihrs
Sohnes Handelung nichts zu thun, worüber Sie deßen Eydl.
Aussage verlanget, welche auch veranlaßet, aber da ehe das
contrarium beweiset, alß das beklagten in ihrem intent
solte recediret seyn, demnach nichts mehr übrig als daß
das Urtel Protocollum vom 9. Mart. 98. purificiret
sind Beklagten die desolution anbefohlen werden
Heren Ratione des deferirten Eydes ist würde überflüßig
und Sindlich seyn, ohne Noht Eides Leistung zu veranlaßen
Unterdeßen könten die expensen, weil rea einreden ziemblich