Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1701

Weil aber Bekl: von diesen allen biß dato nichtes 
erwiesen unter deßen selbst eingestehet 
da unter Sie noch keine theilung geschehen 
würde sie mir dem onere probationes ihres 
asserti zu belegen seyn, und könte biß 
dahin der 2te punct, ob Sie sich zur Zahlung 
offeriret, und die desfals angemuhtet 
des Leistung ausgesetzet bleiben 
Sententia 
In sachen wird befunden und erkandt 
das Bekl. zu erweisen schuldig, daß dasjenige 
waß Ihr zur Sehr gebliebener Sohn 
an Bier sonsten gehandelt, von sich 
alleine betrieben, und die damit nicht 
zu thuen gehabt, auch bishero, so wenig 
von dem Gewinn als schaden der Handelung 
nichtes participiret habe. Wann solches 
geschehene ergehet, so wohl an diesem Stücke 
alß waß die Eydes deferirung betrift 
weiter Rechtl. Verordnung P. 2. U. 
Publ. d. 19 Octobrl. 1698:. 
Nach der Zeit haben Partes utrinque ihre Nohtdurft 
verhandelt, was von beklagten Seiten eingekommen 
gehet mehrentheils dahin das Sie ad probandum ne 
gativam nicht schuldig, welcher Eindruck aber alsobald 
durch das decret vom 14ten april 99. aufgelöset 
und d. Was anbefohlen zu erweisen, wieder injurigi¬ 
ret worden, es findet sich aber darunter nichtes 
das erheblich, außer das Ehre rea Vermeinet Sie 
hette gegen Klägers Bruder gesaget, das Sie mit ihrs 
Sohnes Handelung nichts zu thun, worüber Sie deßen Eydl. 
Aussage verlanget, welche auch veranlaßet, aber da ehe das 
contrarium beweiset, alß das beklagten in ihrem intent 
solte recediret seyn, demnach nichts mehr übrig als daß 
das Urtel Protocollum vom 9. Mart. 98. purificiret 
sind Beklagten die desolution anbefohlen werden 
Heren Ratione des deferirten Eydes ist würde überflüßig 
und Sindlich seyn, ohne Noht Eides Leistung zu veranlaßen 
Unterdeßen könten die expensen, weil rea einreden ziemblich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.