Relatio ex actis des Ambtes der Gläser
Appellanten
Contra Andreas Fantauen appellaten p.
Species facti
Er hat Appellate welches ein Glaser aus Lübeck
und nach dem Unglück alhier zu arbeiten, Ver¬
gönstigung gehabt, sich zu Rahte beschweret, das Er
von dem hiesigen Ambte mit 10 rt. strafe desfals
beleget worden, weil Er länger alhier gearbeitet
als ihm vom Ambt vergönstiget worden, wiewohl
Er solches nicht eigenmächtig, sondern auf Erlaubnis
des Worthabenden Hn. Bürgermeisters gethan, welches
ihm, die angefangene Arbeit in des Mevischen
Capell zu continuiren, und dem Ambte, das Sie ihm
nicht strafen solten anbefohlen solte, causa ist
an D. Gewette verwiesen, allero appellantis ander
nicht benehmen könte, das ihnen zu strat Verbohten
Sub poena supli vermeinen aber nichtes destowenig
darzu befugt gewesen, weil appellate wieder
Ambtes Vergönstigung gehandelt, und länger, als