Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1702

Er mit dem Ambt einig geworden, allein ge¬ 
arbeitet, auch die strafe einmahl selbsten agnoscirt 
Worauf appellate antwortet, d solches aus liebe 
zum Frieden geschehen, aber wie Er hernach von seine 
Gerichtsahmen beßer informiret, auch von den 
worthabenden H. Bürgermeister daß es keine strafe 
geben solte erinnet worden anders seine Mey¬ 
nung geendert, desfals Er auch im Gewette 
absolviret Appellanten solche expensen und 10 Rthr. 
strafe wegen begangenen Prettels condemniret, darneben 
bey 20 Rhl. strafe, appellaten weiter, nicht zu ver¬ 
veruhigen inhibiret worden. Von diesem Wurf 
ad senatus 
haben Sie appelliret, aber es ist per Decretum 
vom 23ten Jun. bey erkändtnis des Gewettes gelaßen 
und nach der Zeit in des sache weiter nichts vorge¬ 
nommen, ohne d. d. 26. Octbr. auf der herren des 
Gewettes aus Lübeck vorhin ergangenen Schreiben 
Berufen desfals abermahl im Verhör angestellet 
appellantes ihre vorige Einwürfe schrifftl. wieder¬ 
holet, welche aber nicht angenommen, sondern vorigen 
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Verordnungen insitiret, und denselben bey härterer 
strafe zu Gehorsamen injungiret worden, davon 
abermahl ad Senatum provociret und anitzo 
zu untersuchen, ob die gravamina erheblich  
Dp. ney: den das erstlich vorgewendet wird, das 
eine strafe dictiret, da appellanten nichtes ver¬ 
brochen, solches ist in facto falschermaßen keine 
neue strafe, sondern nun in vorige, welche längst 
Rechtskräftig geworden renoviret, appellantes seines 
härteren beahndung als geschehen Verdienet, das Sie 
wieder Rahts conclusa frembden Glasern alhier 
zu Arbeiten verbiehten, und dieselbe darüber bestrafen 
wollen, cum gravamen ist, d. die Sache nicht genüg¬ 
sahm unterführt und ihre schrift nicht angenommen 
Rh. das letztere ist nicht üblich und wieder 
die Gemeinen bescheide, in der Vermeinen schrift 
aber nichts Neues, sondern nur dasjenige wiederholt 
was vordehm längstens als unerheblich verworfen 
desfals appellantes Ehe zu bestrafen, als zu 
dem beneficio appellationis zuverstatten seyn, semel 
enin refecta reponens litis protelate reus est et 
merito pronitur 
Mev. s.r. d. 87.
	        
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