Er mit dem Ambt einig geworden, allein ge¬
arbeitet, auch die strafe einmahl selbsten agnoscirt
Worauf appellate antwortet, d solches aus liebe
zum Frieden geschehen, aber wie Er hernach von seine
Gerichtsahmen beßer informiret, auch von den
worthabenden H. Bürgermeister daß es keine strafe
geben solte erinnet worden anders seine Mey¬
nung geendert, desfals Er auch im Gewette
absolviret Appellanten solche expensen und 10 Rthr.
strafe wegen begangenen Prettels condemniret, darneben
bey 20 Rhl. strafe, appellaten weiter, nicht zu ver¬
veruhigen inhibiret worden. Von diesem Wurf
ad senatus
haben Sie appelliret, aber es ist per Decretum
vom 23ten Jun. bey erkändtnis des Gewettes gelaßen
und nach der Zeit in des sache weiter nichts vorge¬
nommen, ohne d. d. 26. Octbr. auf der herren des
Gewettes aus Lübeck vorhin ergangenen Schreiben
Berufen desfals abermahl im Verhör angestellet
appellantes ihre vorige Einwürfe schrifftl. wieder¬
holet, welche aber nicht angenommen, sondern vorigen
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Verordnungen insitiret, und denselben bey härterer
strafe zu Gehorsamen injungiret worden, davon
abermahl ad Senatum provociret und anitzo
zu untersuchen, ob die gravamina erheblich
Dp. ney: den das erstlich vorgewendet wird, das
eine strafe dictiret, da appellanten nichtes ver¬
brochen, solches ist in facto falschermaßen keine
neue strafe, sondern nun in vorige, welche längst
Rechtskräftig geworden renoviret, appellantes seines
härteren beahndung als geschehen Verdienet, das Sie
wieder Rahts conclusa frembden Glasern alhier
zu Arbeiten verbiehten, und dieselbe darüber bestrafen
wollen, cum gravamen ist, d. die Sache nicht genüg¬
sahm unterführt und ihre schrift nicht angenommen
Rh. das letztere ist nicht üblich und wieder
die Gemeinen bescheide, in der Vermeinen schrift
aber nichts Neues, sondern nur dasjenige wiederholt
was vordehm längstens als unerheblich verworfen
desfals appellantes Ehe zu bestrafen, als zu
dem beneficio appellationis zuverstatten seyn, semel
enin refecta reponens litis protelate reus est et
merito pronitur
Mev. s.r. d. 87.