I. S. Matthias Kösters Kinder contra die Meyenburgschen
Creditores.
Sind I. S. in den, d. 14 July 1717. publicirten Priorität Urthel zu erkant,
denen Provisoren, die auch ultra für angewachsene Zinsen und
denen Ausspruchs Geldern jure separationis praeferiret worden
wie dan aus dem bey den acten befindlichen inventario von oct.
96 erscheinet, daß Matthias Kosten diese Capitalia, auch einiger
Zinsen u. in sp. an Marien von 14. jahren schuldig gewesen
Kinder
Hingegen kommen den 20 Sept. des Matthias Kösters bei mit einem
Restitutions gesuch, so woll contra lapsum
fatalium als contra
Sententiam und vermeinen, daß es ungläublich, das ihr
Stieffvater Meyenburg vor mehr alß 20 jahren nicht solte in der
macht gewesen seyn, etwas an Zinsen zu bezahlen, zweifflen
dahero, das solche angaben richtig - dan wäre es un¬
verantwortlich, das durch dergleichen große negligence der Pro¬
visorum, Sie an ihren Väterl. auch coram Magistratu geschehene
Ausspruchs Geldern zu kurtz kommen, ja solche gäntzlich verliehen
solten, und wie es heißet culpa tenet suum authorem, so müste
die Geistl. Hebung der Zinsen halber an die # gewesene Pro¬
visores halten, ad exemplum tutorum negligenter administrantia
(2) wegen ihrer Sehl. Mutter Sache diren wären Sie Jochim
Hinrich Busch nichts geständig, Er hätte sich sollen von dem Stieff
vater haben bezahlen laßen, welcher zu des Sehl. Frauen eingefreyete, Es
wäre auch nicht ligris - (3) weilen Sie keine mittel hätten
bitten Sie das ihnen die sportulen mögen creditiret werden, und
das haupts: erkantt werden möge, daß die Provisores der Geistl.
hebung nicht mehr dan von 4 Jahren die Zinsen haben, wegen den übrigen
an die vorigen Provisores und das Schwartze Kloster an seine sp. hy¬
pothec sich halten solte - Ihnen aber ihre Ausspruchs Gelder von
dem Kaufpretio vergnüget werden möchte
ad 1mum ist es eine ausgemachte Sache, daß denen Kirchen
die Zinsen ultra alterum tu zugebilliget, wie woll auch der überschus ô
so groß, als auch in notorietate beruhet, das Meyenburg ein schlechten
bezahlen gewesen, Und ob woll nicht unbillig, sondern rechtens, das Pro¬
visores wegen ihrer negligence responsable seyn müßen, jedoch dar¬
aus der hypothec u. des Erblaßens gütern die bezahlung geschehen kan, so
bleibet den Kirchen die Wahl, wo Sie solche sich wollen, gleich den Pupillen
so vnd die Schuldnern, u. allenfals vor die tatore ihre befugnis be¬
obachte könne
ad 2dum können Sie sich desto weniger wegenn das Sache zu zube¬
zahlen, da die begräbnis Kosten als ihrer verstorbenden Mutter güter zu ver¬
gnügen sind, und ist wegen der illiquidität in sententia schon prospiciret
ad 3tium zu behauptung ihre übrigen befugnißen möchte thuen als armen
der Credit soll accordiret werden können, wan Sie nur ihre schrifft, so commu¬
nicable, dobbelt eingeben
Und Endlich so dorff das Schwartze Kloster an ihre special hypothec ô
verwiesen werden, da gesamten Erbschafft für diese foderung hafftet, und