Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1719

keinen Vormund 
der bestellet, auch 
beym 2ten Argumente wären zu wiederhohlen, das, so dem Inven¬ 
tacii remittiret, u. eine Erbschichtung zu tage legte, so aber mit dem 
schlus nicht accedirte, welches also nicht anders als ein subordinir 
tes, so isscia altera pacte geschehen, anzusehen - und könte 
dieses documentum für validirend nicht angenommen werden 
da es kein publicum, sondern sibi contrarium, ja ein anderes 
vorhanden, zu dem wäre expressa voluntas, des halben theils 
sich zu begeben, ô darinnen enthalten auch wäre keinere 
pudiatio vorhanden, als welchem man constant: wiedersprechen müste, 
und wan der Vater sein theil, wegen unterlaßener Erbschichtung ver¬ 
lohlen, wie könte man dan seyn, quod repudiaverit, aus der 
erhandlung der Kl. der das Silbers u. sonsten were auch nichts 
wiedriges zu schließen, da ausgemacht, das Vormündere solche Pöste 
Zinsbahr zu machen verbunden, als auch ihnen die wahren ursachen unbe¬ 
kant. Vielmehr könten Sie argumentire der Vater hat dem Sohn 
etwas Leinen gelaßen, C. hat Er ihm ô alles gelaßen, das im Steil 
in offenden gehabt 
hause befindliche inventarium, so der Vater unbeschrieben, redeteil 
nur den drillatis, das andere, so nach dem Tode produciret, weil 
man nicht, woher es gekommen, wie aber solches auch nichtsredati 
von einer rejudiation, cession, oder donatis 2. so müste auch ôts dar 
seyn, als allenfals die donation revociret, auch es als erbgeth 
oder Erbschichtungs guth juxta estati zu achten, und es selber also 
was dem disposition 
gewand - was sub n. 4. angeführet, finde nicht in repliciren 
wird etwa in dem schreiben enthalten seyn submittire 
Consideranda in pto heredit. Mater na 
1. Ob die invention der Supplicanten fordiret: 
2. Ob von Supplicaten solche exerviret 
3. was so woll in der Hauptsache als rest. expensas zu erkennen 
ad 1mum würde past. p. 2. affirmativae subsisitiren 
Da den Vater ad 3ti Veta schreitend keine Erbschichtung noch 
Ausspruch gethan, und unser Statutum d. 23. ihn solcher gestalt 
des beneficii ex statuts verlustig erkennet. Vid. Mev. ad 
act. 20. Juit. Lub. L. 2. t. 2. n. 25. (2) accordiret hiemit deutlich 
das, ohnedem alhie recipirte Jus Lubec. art. 28. §. tit. Alito de 
Kindern erster Ehe ihrer Mutter und 2esp. vorher verstorbenen 
Vaters Güter völlig begligen beygeleget. Art. Mev. ad d. 
art. 28. n. 21. et seqq. it. n. 12. Joeog, qua datris fuerint, ad lici 
beror ejus solus pertinent. wozu (3) kommen die in dem er¬ 
richteten inventario und zumahlen in fine enthaltene expresi 
siones, da dem Sohne gesamte Materna & illata beygeleget,  
und der Vater portionem statutariam, wie ihm frey gestan¬ 
den, nicht verlanget, sondern dem Sohne überlaßen hat. Und 
zwar (4) nicht sondern schein der billig Zeit, indem Er mit 
den Kindersen ersten Ehe auf gleichen fuß verfahren, und ihnen 
die gesamten illata über laßen, denen auch danegst die avisa¬ 
angestorben; Sibi hic notand. Mev. ad d. art. 28. n. 110 
ad 2dum bemühen Supplicati sich zwar sehr, eine Erb¬ 
schichtung inventarium zu behaupten, und daß solchergestatte (2) 
da den Statuto ein gnügen geschehen, deßen et poena nicht statt 
ud der seinen seine 
denen Kindern 
ihn wieder 
wie in der Hause 
manschen Sache 
also auch  
finden, wenige 6) die unterlaßenen Consoren sie der Vormünder 
so eine pure solengitat, u. poena arbitiae angebüßet werden 
könte, ihnen schadlich seyn möchte, sondern (2) den dispositio Vater¬ 
non vom 1ten May ihren zu statten kommen müßte, um so woll die 
billige egalite in liberis pacta votum Sachen zu erhalten, als 
auch des Sohns aussteuer solcher gestalt in gewisheit zu setzen. 
Nun ist zwar (1) ein Inventarium das Fundamens einer theilung 
delich 
doch an diese nicht erfolget, würde der minirung seyn, daß 
sein inventarium und eine theilung oder Erbsrichtung gantz 
dicensa seyn, und contra Supplicatas das ex Mev. dec. 38. alle 
girte, quod vim separationis lebet, mehr gelten alsstratitiren wird 
vornemlich weile darin nichts enthalten, so den Vator als ein Erb¬ 
tirt beygeleget, vielmehr dem Sohne in finde die gantze sum 
me zugeeignet. Das Worth Worangen will auch schwerlich eine 
theilung behaupten, und daß also die Erbschiehtung geschehen sey. 
sondern, ohne auch ein offe allegirten art. der auch diese worthe 
duvor und in pt. voraus sich finden, und nichts destoweniger 
die gesamten Güter der gestern, so nicht getheilet, bleiben, u. Ver¬ 
n. 12. s. muß daselbe ex subsequention declariret werden, wo¬ 
selbsten d. Vater nicht reserviret, sondern dem Sohne alles bey¬ 
geleget. Will man fodem jujus instrumenti imponiren, so 
zeiten 
würde bey deßen cassirung noch deutlicher sich hinden, daß da 
keine Vormündern keinen Erbschichtung noch Ausspruch sich 
funden, die poena statute als dan (2) in se vielmehr obtini¬ 
ren würde, wie dan (3) die Confirmatio Curatore l. Tutore keine 
bloße solemnität, sondern ohne, daß das qua dator sich ingeri¬ 
2 s zu bestraffen, so ist alles von ihm vorgenommene unbräf¬ 
tig, und also die Confirmatio der Eincheinsch u. nicht kei¬ 
der höchsten vorig. Vid. Mev. ad l. 1. t. 7. art. 2. n. 27., was (4) die da¬ 
negst geschehen u dispositio palium betrifft, so achte dieselbe, daß 
man solchergestalt das dem Sohne Eigewachsen p. indirectum 
entziehen wolle. Ich solte aber zweifflen, daß solche in praejudicium 
maternos und des Schus validiren könne. Vie not. Mev. ad act. 29. in add. in fin. 
ibi. in curit quaestis kan solche verificiret werden, so wird bey der 
Väterl. theilung solcher in beser consideration kommen können, 
und der Sohn schwan Er gravirt, allenfals mit der Legitima sich 
gnügen müßen wegen des 15) angeführten transacten so in 
Kosten 
tractaten annoch bestanden, wird keine sache vom gericht 
oder effect seyn 
Solte also vermeinen, 
daß hiebey gehenden maßen, die Urthel abgefaßet werden könte, 
Consideranda in pto spoli 
1. Ob der Wittwen intention fundiret 
2. Ob solche von den Vormündern gehoben. 
ad 1 nun führet die Wittwe zwar an, daß der Kosten quaestio¬ 
nis im Sterbhause sich befunden, und daran zu sprechen 
d 
hätte, da die Helffte der Erbschafft zu wachsen müßte, 
non obstante poena statuto nec donatione peterna:
	        
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