keinen Vormund
der bestellet, auch
beym 2ten Argumente wären zu wiederhohlen, das, so dem Inven¬
tacii remittiret, u. eine Erbschichtung zu tage legte, so aber mit dem
schlus nicht accedirte, welches also nicht anders als ein subordinir
tes, so isscia altera pacte geschehen, anzusehen - und könte
dieses documentum für validirend nicht angenommen werden
da es kein publicum, sondern sibi contrarium, ja ein anderes
vorhanden, zu dem wäre expressa voluntas, des halben theils
sich zu begeben, ô darinnen enthalten auch wäre keinere
pudiatio vorhanden, als welchem man constant: wiedersprechen müste,
und wan der Vater sein theil, wegen unterlaßener Erbschichtung ver¬
lohlen, wie könte man dan seyn, quod repudiaverit, aus der
erhandlung der Kl. der das Silbers u. sonsten were auch nichts
wiedriges zu schließen, da ausgemacht, das Vormündere solche Pöste
Zinsbahr zu machen verbunden, als auch ihnen die wahren ursachen unbe¬
kant. Vielmehr könten Sie argumentire der Vater hat dem Sohn
etwas Leinen gelaßen, C. hat Er ihm ô alles gelaßen, das im Steil
in offenden gehabt
hause befindliche inventarium, so der Vater unbeschrieben, redeteil
nur den drillatis, das andere, so nach dem Tode produciret, weil
man nicht, woher es gekommen, wie aber solches auch nichtsredati
von einer rejudiation, cession, oder donatis 2. so müste auch ôts dar
seyn, als allenfals die donation revociret, auch es als erbgeth
oder Erbschichtungs guth juxta estati zu achten, und es selber also
was dem disposition
gewand - was sub n. 4. angeführet, finde nicht in repliciren
wird etwa in dem schreiben enthalten seyn submittire
Consideranda in pto heredit. Mater na
1. Ob die invention der Supplicanten fordiret:
2. Ob von Supplicaten solche exerviret
3. was so woll in der Hauptsache als rest. expensas zu erkennen
ad 1mum würde past. p. 2. affirmativae subsisitiren
Da den Vater ad 3ti Veta schreitend keine Erbschichtung noch
Ausspruch gethan, und unser Statutum d. 23. ihn solcher gestalt
des beneficii ex statuts verlustig erkennet. Vid. Mev. ad
act. 20. Juit. Lub. L. 2. t. 2. n. 25. (2) accordiret hiemit deutlich
das, ohnedem alhie recipirte Jus Lubec. art. 28. §. tit. Alito de
Kindern erster Ehe ihrer Mutter und 2esp. vorher verstorbenen
Vaters Güter völlig begligen beygeleget. Art. Mev. ad d.
art. 28. n. 21. et seqq. it. n. 12. Joeog, qua datris fuerint, ad lici
beror ejus solus pertinent. wozu (3) kommen die in dem er¬
richteten inventario und zumahlen in fine enthaltene expresi
siones, da dem Sohne gesamte Materna & illata beygeleget,
und der Vater portionem statutariam, wie ihm frey gestan¬
den, nicht verlanget, sondern dem Sohne überlaßen hat. Und
zwar (4) nicht sondern schein der billig Zeit, indem Er mit
den Kindersen ersten Ehe auf gleichen fuß verfahren, und ihnen
die gesamten illata über laßen, denen auch danegst die avisa¬
angestorben; Sibi hic notand. Mev. ad d. art. 28. n. 110
ad 2dum bemühen Supplicati sich zwar sehr, eine Erb¬
schichtung inventarium zu behaupten, und daß solchergestatte (2)
da den Statuto ein gnügen geschehen, deßen et poena nicht statt
ud der seinen seine
denen Kindern
ihn wieder
wie in der Hause
manschen Sache
also auch
finden, wenige 6) die unterlaßenen Consoren sie der Vormünder
so eine pure solengitat, u. poena arbitiae angebüßet werden
könte, ihnen schadlich seyn möchte, sondern (2) den dispositio Vater¬
non vom 1ten May ihren zu statten kommen müßte, um so woll die
billige egalite in liberis pacta votum Sachen zu erhalten, als
auch des Sohns aussteuer solcher gestalt in gewisheit zu setzen.
Nun ist zwar (1) ein Inventarium das Fundamens einer theilung
delich
doch an diese nicht erfolget, würde der minirung seyn, daß
sein inventarium und eine theilung oder Erbsrichtung gantz
dicensa seyn, und contra Supplicatas das ex Mev. dec. 38. alle
girte, quod vim separationis lebet, mehr gelten alsstratitiren wird
vornemlich weile darin nichts enthalten, so den Vator als ein Erb¬
tirt beygeleget, vielmehr dem Sohne in finde die gantze sum
me zugeeignet. Das Worth Worangen will auch schwerlich eine
theilung behaupten, und daß also die Erbschiehtung geschehen sey.
sondern, ohne auch ein offe allegirten art. der auch diese worthe
duvor und in pt. voraus sich finden, und nichts destoweniger
die gesamten Güter der gestern, so nicht getheilet, bleiben, u. Ver¬
n. 12. s. muß daselbe ex subsequention declariret werden, wo¬
selbsten d. Vater nicht reserviret, sondern dem Sohne alles bey¬
geleget. Will man fodem jujus instrumenti imponiren, so
zeiten
würde bey deßen cassirung noch deutlicher sich hinden, daß da
keine Vormündern keinen Erbschichtung noch Ausspruch sich
funden, die poena statute als dan (2) in se vielmehr obtini¬
ren würde, wie dan (3) die Confirmatio Curatore l. Tutore keine
bloße solemnität, sondern ohne, daß das qua dator sich ingeri¬
2 s zu bestraffen, so ist alles von ihm vorgenommene unbräf¬
tig, und also die Confirmatio der Eincheinsch u. nicht kei¬
der höchsten vorig. Vid. Mev. ad l. 1. t. 7. art. 2. n. 27., was (4) die da¬
negst geschehen u dispositio palium betrifft, so achte dieselbe, daß
man solchergestalt das dem Sohne Eigewachsen p. indirectum
entziehen wolle. Ich solte aber zweifflen, daß solche in praejudicium
maternos und des Schus validiren könne. Vie not. Mev. ad act. 29. in add. in fin.
ibi. in curit quaestis kan solche verificiret werden, so wird bey der
Väterl. theilung solcher in beser consideration kommen können,
und der Sohn schwan Er gravirt, allenfals mit der Legitima sich
gnügen müßen wegen des 15) angeführten transacten so in
Kosten
tractaten annoch bestanden, wird keine sache vom gericht
oder effect seyn
Solte also vermeinen,
daß hiebey gehenden maßen, die Urthel abgefaßet werden könte,
Consideranda in pto spoli
1. Ob der Wittwen intention fundiret
2. Ob solche von den Vormündern gehoben.
ad 1 nun führet die Wittwe zwar an, daß der Kosten quaestio¬
nis im Sterbhause sich befunden, und daran zu sprechen
d
hätte, da die Helffte der Erbschafft zu wachsen müßte,
non obstante poena statuto nec donatione peterna: