In Sachen Jürgen Brümmers Supplicant contra
Hn Obristl. von Bornfels Supplicat in pto debiti
et injurias wird vor abzugebenden Spruch die
fernere untersuchung annoch nötig befunden
und solchemnach zu dieser sachen desto schlei¬
nigern abhelffung ein Vorbescheis auf den 26sten
jusus angesetzet, als dan partes entweder Selbst
oder durch gungsam instruirte Gevollmach¬
tigte zu erscheinen verbunden, und soll bey
nicht austreichender Güte die fernere ge¬
bühr Rechtens erfolgen. V. R. W.
Publ. d. 14. Febr. 1720