mund
oder des abzu¬
zesfähig
durch sie dem
ad 2dum werden Gravamina werinnen gesetzet, daß
die Prima Ratio, so der Urthel eingefloßen, irrig, daß Er
nemlich die auslieferung beym Verkauff zu seh
u thun.
schuldig gewesen, sondern wie unter scheid zu machen zwischen
der lieferung und auslieferung, so wäre jene von ihm ge¬
schehen, dan Sie sonsten ihm das Geld nicht würde gezahlet haben,
die Auslieferung aber, so wegen des hirten schlages nicht ge¬
schehen können, wäre von ihr ô verlanget werden, auch ihnen pro¬
fielle gewesen seyn, da Sie damit enthande sie gewust, sa
vielmehr hiebey avanciret. Wan aber hingegen aus dem
Protocollo vom 16 July erscheinet, wie Klägere angeführet,
daß sie gezebung gewesen, die schaffe aus obiger ursach daselbst
zu laßen, und das Bekl. die abnügung gehabt, dies es auch der¬
selbe expresse, und, eines tacite, da Er nicht wiedersprochen
zugestanden, quippe in judicialibus falles pro consentiente habes
als auch ein Richter das, was ab una parte adiciret, und ab altera
nicht wieder sprochen, pro concesso anzunehmen u. demselben nachzu¬
gehen verbunden, so wird dieser ihre vorhand und vorangezielt
sube distinition von keinen effect sey, noch darauf weiter
reflectiret werden können aber werden auch (2.) des Ap¬
manns und Crullen sentimentis, so dahin, daß da Er den
nutzen des jahrs gehabt, auch die auf Miche entrichtende
Kopffsten übernehmen müße, so geblich impugniret, und
mag nicht obstiren, daß termino Johannis die Lanzeit u.
wollscherung vorbey - nicht allein Er solchen abnutz ge¬
habt, als auch laut Protocolli vom 16 July u zugestanden
die Schaffe ferner genoßen haben, bis die mit zum fürten
schlag vorbey und saget solchem nach die Recht u. billig
keit, von das commodum gehabt, könne das dens und
incommodum nicht decliniren, als auch vergeblich von ihm
objiciret wird, daß die Körfffenen und wegen des zukünfftig¬
den jahrs abgefordert u. entrichtet würde, als welches so
woll ratione, als der ausage, auch deren von ihm vorgeschlaß
genen Zeugen entgegen, zu fort seyn würde, von zu kün¬
tigen die onera schon zu entrichten, da ungewiß ob eines
von solchen schafften durch die inter halber gebracht werden können
3) Rinat
wovon jedoch die stauren entrichtet werden
Er sein refugium vergeblich ad d. 3. ff. de int. Verdit. und
übrige Le dan obwoll periculum & commodum, pfecta emti¬
ne, dem Emtori beygeleget, so hat Er jedoch wie schon ange¬
führet, die abnutzung gehabt, und also mit dem in commodo
beschweret zu werden contrahiret, zumahlen, da Er überdehmen
das ihm soforth gezahlten Kaufgeld genüget, als auch überdiese
da Er die Schaffte verlangter maßen nicht liefern können,
sondern wegen des von ihm mit dem Sensionario getroffene
Contracts die Zeit des harten schlages aushalten müßen, Er
zuersetzung des schadens und also zu übernehmung des Kopff¬
geldes verbunden, damnum enim refarcire tenet, qui ab¬
casionem damni dedit. wolte man indeßen dem Beklagten
reserviren zu beweisen, daß Klägere die ablieferung der
Schaffe nicht verlanget, sondern dieselbe mit deren witten
bey dem Pensionario zu Reltschau gelaßen worden, so würde
jedoch ihnen nicht weiter als das proportionirte onus etwa vo
34 aufzubürden seyn.
Sonsten aber könte s. 2.
da auch die Zinsen er
ad 3tium erkant werden
mora gebühren
wird befunden und erkant, daß
In Sachen
so woll wegen unrichtigkeit der formalien, als auch
da gravamina unerheblich, die Appellatio nicht
statt finde, sondern, jedoch compensatis expen
die vorige erkendnis zu bestätigen und die Sache
ad 3. dicem priorem zur execution zu remittiren
sey, C. R. W. Publ. den 18. Dec. 1720.
könte jedoch appellant contra terminum legalem erweisen,
das Käuffern die Schaffe würcklich geliefert, oder von ihnen ein
gegen genommen, und dan dieselbe mit deren guten willen zu
Rey zu gelaßen wären, so erginge quia restitutione in in¬
tegri contra lapsum fatalium, anderer gestalt, was sich
gebühret,
Rl. des Reservis, habe bedureden, ob solche geschehen könne, da als
pellatio nicht angenommen wegen der formalien unrichtigkeite
Sie gezwungen gewesen worauf Er ô geantwortet, ut also
pro concesso zu achten