Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1720

mund  
oder des abzu¬ 
zesfähig 
 durch sie dem 
ad 2dum werden Gravamina werinnen gesetzet, daß 
die Prima Ratio, so der Urthel eingefloßen, irrig, daß Er 
nemlich die auslieferung beym Verkauff zu seh 
u thun. 
schuldig gewesen, sondern wie unter scheid zu machen zwischen 
der lieferung und auslieferung, so wäre jene von ihm ge¬ 
schehen, dan Sie sonsten ihm das Geld nicht würde gezahlet haben, 
die Auslieferung aber, so wegen des hirten schlages nicht ge¬ 
schehen können, wäre von ihr ô verlanget werden, auch ihnen pro¬ 
fielle gewesen seyn, da Sie damit enthande sie gewust, sa 
vielmehr hiebey avanciret. Wan aber hingegen aus dem 
Protocollo vom 16 July erscheinet, wie Klägere angeführet, 
daß sie gezebung gewesen, die schaffe aus obiger ursach daselbst 
zu laßen, und das Bekl. die abnügung gehabt, dies es auch der¬ 
selbe expresse, und, eines tacite, da Er nicht wiedersprochen 
zugestanden, quippe in judicialibus falles pro consentiente habes 
als auch ein Richter das, was ab una parte adiciret, und ab altera 
nicht wieder sprochen, pro concesso anzunehmen u. demselben nachzu¬ 
gehen verbunden, so wird dieser ihre vorhand und vorangezielt 
sube distinition von keinen effect sey, noch darauf weiter 
reflectiret werden können aber werden auch (2.) des Ap¬ 
manns und Crullen sentimentis, so dahin, daß da Er den 
nutzen des jahrs gehabt, auch die auf Miche entrichtende 
Kopffsten übernehmen müße, so geblich impugniret, und 
mag nicht obstiren, daß termino Johannis die Lanzeit u. 
wollscherung vorbey - nicht allein Er solchen abnutz ge¬ 
habt, als auch laut Protocolli vom 16 July u zugestanden 
die Schaffe ferner genoßen haben, bis die mit zum fürten 
schlag vorbey und saget solchem nach die Recht u. billig 
keit, von das commodum gehabt, könne das dens und 
incommodum nicht decliniren, als auch vergeblich von ihm 
objiciret wird, daß die Körfffenen und wegen des zukünfftig¬ 
den jahrs abgefordert u. entrichtet würde, als welches so 
woll ratione, als der ausage, auch deren von ihm vorgeschlaß 
genen Zeugen entgegen, zu fort seyn würde, von zu kün¬ 
tigen die onera schon zu entrichten, da ungewiß ob eines 
von solchen schafften durch die inter halber gebracht werden können 
3) Rinat 
wovon jedoch die stauren entrichtet werden 
Er sein refugium vergeblich ad d. 3. ff. de int. Verdit. und 
übrige Le dan obwoll periculum & commodum, pfecta emti¬ 
ne, dem Emtori beygeleget, so hat Er jedoch wie schon ange¬ 
führet, die abnutzung gehabt, und also mit dem in commodo 
beschweret zu werden contrahiret, zumahlen, da Er überdehmen 
das ihm soforth gezahlten Kaufgeld genüget, als auch überdiese 
da Er die Schaffte verlangter maßen nicht liefern können, 
sondern wegen des von ihm mit dem Sensionario getroffene 
Contracts die Zeit des harten schlages aushalten müßen, Er 
zuersetzung des schadens und also zu übernehmung des Kopff¬ 
geldes verbunden, damnum enim refarcire tenet, qui ab¬ 
casionem damni dedit. wolte man indeßen dem Beklagten 
reserviren zu beweisen, daß Klägere die ablieferung der 
Schaffe nicht verlanget, sondern dieselbe mit deren witten 
bey dem Pensionario zu Reltschau gelaßen worden, so würde 
jedoch ihnen nicht weiter als das proportionirte onus etwa vo 
34 aufzubürden seyn. 
Sonsten aber könte s. 2. 
da auch die Zinsen er 
ad 3tium erkant werden 
mora gebühren 
wird befunden und erkant, daß 
In Sachen 
so woll wegen unrichtigkeit der formalien, als auch 
da gravamina unerheblich, die Appellatio nicht 
statt finde, sondern, jedoch compensatis expen 
die vorige erkendnis zu bestätigen und die Sache 
ad 3. dicem priorem zur execution zu remittiren 
sey, C. R. W. Publ. den 18. Dec. 1720. 
könte jedoch appellant contra terminum legalem erweisen, 
das Käuffern die Schaffe würcklich geliefert, oder von ihnen ein 
gegen genommen, und dan dieselbe mit deren guten willen zu 
Rey zu gelaßen wären, so erginge quia restitutione in in¬ 
tegri contra lapsum fatalium, anderer gestalt, was sich 
gebühret, 
Rl. des Reservis, habe bedureden, ob solche geschehen könne, da als 
pellatio nicht angenommen wegen der formalien unrichtigkeite 
Sie gezwungen gewesen worauf Er ô geantwortet, ut also 
pro concesso zu achten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.