Handwercker wäre der Compagnie ô judicirlich, und die
LL. & Moribus diesen und anderen Hansen Städte entgehen
hienegst wäre acceptiret, daß Bremse von der Concession
er Rechnung gethan, sich auch vornemlich darauf berufen
welche Er produciren ihm anbefohlen: daß Er danegst seine
erwiederung nur allein quoad possessionem abgegeben, solches
könte ô praejudiciren: hatte Er auf seine Concession sich gleich
ô berufen, so wäre fest, daß Er auf Mehl kauffen Bürger
geworden, dabey müste Er bleiben und wäre Er schuldig,
seine Concession zu produciren: Man gestünde ihn keine
Possession: Er rühmet sich einen possession im Kornhandel
so ein factum Er diesen worden müste, und müste titulus
& bona fides auch dociret werden: zumahlen, da Er nur
ein Mehlkäuffer - Im übrigen hätte Er bereits affirmation
litem contestiret, und auf eine Concession sich gefußet.
Welche also pro norma bleiben müße und fünde nun
poenitentia keinen Staat: Eine Possession von 30 jahrig könte
ihnen auch ô zu statten kommen, wo Er nicht titulem & bonam
fidem behaupten könte, die K. Resolution von den Schiffern
und Haacken könte ihnen ô zu statten kommen, da den Mehlkäu¬
ffer halber nie ein Process beym hoh. Tribunal gewesen
bittet ihm keine Zettul als auf Mehl folgen zu laßen.
In Quadamplicis beschweret man sich über die Monströse Replic
und jene sind ô kleine. Der Beweis von seiner possession könte
auch aus den Accise Register genommen werden, da es publique führen
niemanden zu versagen :/ Er gezögerte ô zu den Ämtern, wäre
Sein Concessionarius des Raths, und hätte nebst Mehlkäufen gross
auch handlung mit Korn gehabt, wobey Er auch zu schützen wäre
könte auch von solchen woll erhobenen Handlung ô gesaget
werden, daß solche LL. & Moribus abstimmig oder für eine Usa¬
pation anzunehmen: Dan hätte er auf das Possessorium C. contest.
ret, so objectum zur rechtl. Scheidung getr: und wäre nicht zu
reflectiren auf das resp. petitorii gegenseitig vorgebracht worden
Erachtet auch ô nötig sich darauf einzulaßen, sondern contradicirt
nur und intaenirte seine possession zu fernerer handlungs
Freyheit mit Korn finito doc judicio hoffte Er auch in petito
und seinen Zweck schon zu erhalten. die fingirte L. C. affirmativa
so auf eine Concession sich fuße mendirte mehr Beahndung als
keine Beantwortung: Ob die 20 jährige Possession in der Handl.
Freyheit der das Recht geben könte wieder Gegens turbation
desfals erwartete Er den Spruch: Contradicirte nur dem Anzug
1) als ob sothane Possessio contra jus & consultadiren liessen
und selber bonam fidem nicht zum grunde hätte. Was aus der
hafen = Ordnung angeführet, gehörte nicht ad hoc. judicium, auch
ginge ihm das von den Handwerckern verordnete nicht an, wegen
in der Königl. Resolution enthaltenen, bezöge Er sich auf sein voriges
daneben Er so
den Klr zu ge¬
richtl. zahlen
müste, daß
nur wenig Jah¬
re wären, daß
die Kaufmann¬
schaft mit ihren
combiniret
2
Indeßen bliebe unstreitig, daß I. K. Maytt die den Handwer¬
ckern benommene Handlungs Freyheit auf MehlVerkauff
nicht sollen extendiret wißen, sondern diese zur rechtlichen
untersuchung dem hohen Tribunal überlaßen hätte; fürchtete
also keinen Nachtheil wo nicht eine andere Resolution erfolgte:
Submittiret zum Spruch - so im Febr: geschehen.
Hirauf erfolget. de 2ten Marty. 25. der Spruch, daß Beklagte
mit Korn zu handeln nicht berechtiget, und auf die vorgenanten
Possession nicht zu reflectiren, sondern ihm solche Handlung mit
Korn gäntzlich und bey 100 mk. straffe zu inhibiren sey. Es wäre
dan, daß Er in 14 Tagen justum titulum possessionis in Korn¬
handel dociren könte - hievon appelliret Er stante pedem
suchet auch fatalia prorogationem, so ihm d. 23 Mart: accediret
ulterio aber d. 1. April: versaget wäre.