affigirt gewesenen Proclamatum sich
weit höher belauffen würden, so würden
solche nicht den Creditoribus nicht zur last
kommen, indem kein generalis concursus
excitiret, noch die gesamten Güter angezei¬
get, sondern solche von den Friedenschild¬
schen H. Erben zu übernehmen sey, in son¬
derheit, da von dem Kauffpretio das
Sie auf die Proclamata extrahirt
größte ihnen bleiben würde.
Die weisbachsche foderung betreffend
so wird dieselbe, als richtig noch nicht agno¬
sciret, sondern es ist in ultimo producto
die einbringung der original Obligation
verlanget und p decretum ein lqdo huj:
injungiret, als auch der praetendirten Zinsen
halber nichts zugestanden werden will, wo¬
neben man zur güthlichen vereinigung sich
hoffnung machet: Die 3 angeführten
Geldersche Rechnung ist mit 30 mk bezahlet
und abgethan vid. Protocoll. vom 7 Febr a. c.
würde
Und solchergestalt nur auf die reprodu¬
cirte Proclamata zu erkennen seyn
da dan sich zeiget, das das de 9 Nov. a. p.
ausgefertigte und nach Hambl. gesante Procla¬
ma d 14 ej. daselbst affigiret und den 10 Januar
wieder abgenommen worden, wiewoll nicht ei¬
gentlich in dem ausgestellten documento dieses
erwehnet, jedoch auf dem Proclamate notiret
Das nach Rostock gesante ist den 13 Nov. a. p. affi¬
giret, u. den 9 Jan. a. c. wieder abgenommen laut
attestati des Secretarii Rostochiensis
Alhie ist die affigirung geschehen d. 9. Nov. a. p.
und den 9 Jan. a. c. ist das proclama peremtortum
reproduciret als dem angesetzten termin
Noch ist zu bemercken, das zwar der Procurator Civi¬
tatis noie dieser Stadt sich auch angegeben u. competentia
reserviret, es ist aber dargethan, das die Stadt vergnüget.
würde also noch folgender maßen zu erkennen seyn.
In Sachen uti supra wird nach reproduci¬
rung der ergangenen und sowoll alhie als
in Hamburg und Rostock public gemachten
per emto
edictal citation, denen Creditoren, welche
rischen
in praefixo termino sich nicht gemeldet,
perpetuum silentium imponiret, und solcher
gestalt an ihren etwan habenden Foderungen
dieselbe
völlig praecludiret, denjenigen aber, welche
sich angegeben und nicht bereits vergnüget
sind, insonderheit den Hn Weisbach und von Dahlen
bleiben ihre jura integra, und, sofern auch
alie kein güthlicher Vergleich sich finden
solte, ihre befugnis rechtlich auszuführen
unbenommen, da dan, sobald in hac causa
concludiret, die rechtliche Erkendnis erfolgen
soll. Indeßen, wie den zwischen denen Frieden¬
Schildtschen Hn Erben und denen Hn Protonotaire
von Liebhern getroffene Kauff hiemit
judicialiter bestätiget wird, so wid dHn
kauffen von den Kauffgeldern so viel, als
zu bezahlung der Weisbachschen Foderung nö¬
eventua¬
tig seyn möchte, zurück behalten, oder sonsti¬
ler sa¬
tisfalirung
ge sicherheit sich stellen laßen: wegen der
von dem Procuratore Teffern angeführten
wird
LiquidationsKosten aber halmn die er¬
kendnis überflüßigt V. R. W.
geachtet, wie woll
derselbe wegen dar nicht sebl. a. 24 Febr. 1731.
Publ. d. 24 Febr. 1731.
undeutlich begangene
praevarication in 2
rthl straffe hiemit ver¬
schuldet wird.