Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1731

affigirt gewesenen Proclamatum sich 
weit höher belauffen würden, so würden 
solche nicht den Creditoribus nicht zur last 
kommen, indem kein generalis concursus 
excitiret, noch die gesamten Güter angezei¬ 
get, sondern solche von den Friedenschild¬ 
schen H. Erben zu übernehmen sey, in son¬ 
derheit, da von dem Kauffpretio das 
Sie auf die Proclamata extrahirt 
größte ihnen bleiben würde. 
Die weisbachsche foderung betreffend 
so wird dieselbe, als richtig noch nicht agno¬ 
sciret, sondern es ist in ultimo producto 
die einbringung der original Obligation 
verlanget und p decretum ein lqdo huj: 
injungiret, als auch der praetendirten Zinsen 
halber nichts zugestanden werden will, wo¬ 
neben man zur güthlichen vereinigung sich 
hoffnung machet: Die 3 angeführten 
Geldersche Rechnung ist mit 30 mk bezahlet 
und abgethan vid. Protocoll. vom 7 Febr a. c. 
würde 
Und solchergestalt nur auf die reprodu¬ 
cirte Proclamata zu erkennen seyn 
da dan sich zeiget, das das de 9 Nov. a. p. 
ausgefertigte und nach Hambl. gesante Procla¬ 
ma d 14 ej. daselbst affigiret und den 10 Januar 
wieder abgenommen worden, wiewoll nicht ei¬ 
gentlich in dem ausgestellten documento dieses 
erwehnet, jedoch auf dem Proclamate notiret 
Das nach Rostock gesante ist den 13 Nov. a. p. affi¬ 
giret, u. den 9 Jan. a. c. wieder abgenommen laut 
attestati des Secretarii Rostochiensis 
Alhie ist die affigirung geschehen d. 9. Nov. a. p. 
und den 9 Jan. a. c. ist das proclama peremtortum 
reproduciret als dem angesetzten termin 
Noch ist zu bemercken, das zwar der Procurator Civi¬ 
tatis noie dieser Stadt sich auch angegeben u. competentia 
reserviret, es ist aber dargethan, das die Stadt vergnüget. 
würde also noch folgender maßen zu erkennen seyn. 
In Sachen uti supra wird nach reproduci¬ 
rung der ergangenen und sowoll alhie als 
in Hamburg und Rostock public gemachten 
per emto 
edictal citation, denen Creditoren, welche 
rischen 
in praefixo termino sich nicht gemeldet, 
perpetuum silentium imponiret, und solcher 
gestalt an ihren etwan habenden Foderungen 
dieselbe 
völlig praecludiret, denjenigen aber, welche 
sich angegeben und nicht bereits vergnüget 
sind, insonderheit den Hn Weisbach und von Dahlen 
bleiben ihre jura integra, und, sofern auch 
alie kein güthlicher Vergleich sich finden 
solte, ihre befugnis rechtlich auszuführen 
unbenommen, da dan, sobald in hac causa 
concludiret, die rechtliche Erkendnis erfolgen 
soll. Indeßen, wie den zwischen denen Frieden¬ 
Schildtschen Hn Erben und denen Hn Protonotaire 
von Liebhern getroffene Kauff hiemit 
judicialiter bestätiget wird, so wid dHn 
kauffen von den Kauffgeldern so viel, als 
zu bezahlung der Weisbachschen Foderung nö¬ 
eventua¬ 
tig seyn möchte, zurück behalten, oder sonsti¬ 
ler sa¬ 
tisfalirung 
ge sicherheit sich stellen laßen: wegen der 
von dem Procuratore Teffern angeführten 
wird 
LiquidationsKosten aber halmn die er¬ 
kendnis überflüßigt V. R. W. 
geachtet, wie woll 
derselbe wegen dar nicht sebl. a. 24 Febr. 1731. 
Publ. d. 24 Febr. 1731. 
undeutlich begangene 
praevarication in 2 
rthl straffe hiemit ver¬ 
schuldet wird.
	        
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