derselbe sich nicht so sehr am gerichte, als an Aplant proth verfundiget, auch
in der Urtel erkant, zur solte die abbitte geschehen, überdehm müßen solche
mit einigen solenniteten geschehen, damit aber, Es ist nur leid, wäre der Sache
bey weiten ô ausgerichtet. Es müste also die abbitte Ihm coram protocollo
darin dieselbe mit allen Umbständen beschrieben, geschehen, oder auch scheintl.
gegeben werden, damit Er was aufzuweisen hätte, womit des Aplat anhalten
der Stadt könte gedemächtiget werden. Nun findet sich zwar im pro¬
tocollo, daß Er die abbitte in forma gethan, aber wie solche gelautet
findet sich gar ô. wie nun die abbitte solum tendit ad confessionem
injuriae, ejusque reparationem Mev. P. 6. dec. 48. so solte sie doch praesente
injuriato geschehen, damit derselbe sich vorehro erklähren könne, ob Er mit
einer solchen reparatione honoris zufrieden, dahero der unvorgreiflichen
Meinung seyn würde, daß dem Aplat eine ordentliche formul
der dociren deprecation müste vorgeleget, u. solche in des Aplantis
gegenwart ad protocollum abgestattet werden, damit der H. doch
einge fatisfaction erhalten möge Grav. 3. Ihm wäre anbefohlen
bey 10 Rthl straffe den gewöhnl. gesellen abschied zu geben, da doch in seyn willen
stehen würde, den abschied so zu ertheilen, wie Er der Wahrheit gemäs¬
Nun stelle sich dahin, ob Aplant anzumahten, contra veritatem den
abschied einzurichten, u. damit einen andern herre wegen des Aplate
Löses betragen zu verleiten, dann wan dieses aufkommen solte, dürffte
Aplanti honcur u. credit leiden, In deßen declariret dieser jenen einen ab¬
schied, u. will solchen ins gericht liefern, daß Er Ihm könne nachgesand
alhier auch
werden, damit Er ô zu seiner Verkleinerung solchen herum tag tragen
könne. Würde also S. R.
ad 3) zu erkennen seyn
I. S. supra. wird visis actis befunden und erkant, daß
Aplat wegen der wieder Aplanten als seinen Pation ausgeüb¬
de Richtigkeit über die im gerichte erlegte 4 Rthl. Geld buße
mit 4 tägiger gefängnis Straffen ihm zu belegen, hiernächst
salvatu Gristimatione
in consulatudem Appellanti eine bitte, wie es Ihm nemlich beyden Hertzl.
Eiyd wäre, daß Er sich so harte an seinen Herren vergriffen, und
demselben ersuchte, Ihm solches Verbrechen zu vergeben, haben
zu thun, wie auch demselben die Unkosten, praevia tu designatio
ne et moderatione zu erstatten schuldig seyn. Wann dieses geschehen,
soll wegen des abscheides Verordnung erfolgen. V. R. W.
1731. Relation
I. S. Cathrinen Elisabeth Radeloffen, noie der
Stelliesen Kinder, imploranten, contra Caspar
Schwartz Köpffen & Consorten imploraten in pto
Kinder Gelder
Ist erinnerlich, wie die alte Appelbauschen in der
blocquade verstorben von der vorhandenen baarschafft
500 rhl der Stadt zu sublevirung der Bürger angelieben
auch den Vormündern eine Obligation desfals erthei¬
let worden, wie ihnen den adjungiret Coss. Schwartep
und der Schlachter danckwart als Vormünder
Negst dem, nemlich im Octobr 1717. hat sich Hartwig
Radaloff gemeldet, und angezeigt, daß des stellic
Kindern die helfte von der Verlasenschafft zu keinen, auch
gebethen, daß Er derselben unterhaltung ihm die völlige
Zinsen entrichtet werden möchten, worauf diese sacher
den 18. Nov. an das hiesige Weysen Gericht verwiesen,
da sich dan geäußert, daß der andere Appellbauersche Erbe
abwesend und von deßen leben keine nachricht wäre.
worauf und insonderheit auf dH Vice Praesed: onigt zu
sen Vorschrifft in Rathen d. 9 Sept. 1820. resolviret, daß ihn der
der Haus eines jahrs Zinsen entrichtet werden solten
in s. Christig zwar haben einige von den Stelliesen Kindern sich
gemeldet und verlanget, das Radeloffen kein geld
weiter gezahlet werden solte: Auf vorzeigung aber
einem beym Gastrowschen Magistraf d. 9 Jun. 1730 ergan¬
genen Verordnung, wie die streit Sache dahin abgethan,
Wohin jen
verwiesen
daß die alhie fallenden Gelder in Radehoffen und desen
Ehefrau gezahlet werden könten, üm solche unter die
Stellicten Kinder zu distribuiren, ist vermöge Protocollo
vom 17 Juny 1730 ist den Vormündern anbefohlen die
gesamten bis dahin verfallene Zinsen an die padelosten
von beiden
theilen von in der Stelliesen Kinder unterhalt, und verpflegung
ab wesenden auszuzahlen, und dagegen bis daß solche summa wegen
so woll von des
ihres abwesenden Curanden wieder erhoben, die gesamte
als der Stellir
Zinsen jährlich einzubehalten: Im Julio ist aber
en Kinder
gedachte handeloffsche mit einem Memoirat ein
kommen, und vorgestellet, wie Sie von Caspar Schwartz
Kopfen nur empfangen Einfundert sey, wesfalß die
auch ihres Mannes Haus beyiegeten, die übrigen 100 rthl
aber hätte Sie ô noch nicht erhalten können, bittet
also, die auszahlung derselben ihm zu injungiren, damit