Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1731

derselbe sich nicht so sehr am gerichte, als an Aplant proth verfundiget, auch 
in der Urtel erkant, zur solte die abbitte geschehen, überdehm müßen solche 
mit einigen solenniteten geschehen, damit aber, Es ist nur leid, wäre der Sache 
bey weiten ô ausgerichtet. Es müste also die abbitte Ihm coram protocollo 
darin dieselbe mit allen Umbständen beschrieben, geschehen, oder auch scheintl. 
gegeben werden, damit Er was aufzuweisen hätte, womit des Aplat anhalten 
der Stadt könte gedemächtiget werden. Nun findet sich zwar im pro¬ 
tocollo, daß Er die abbitte in forma gethan, aber wie solche gelautet 
findet sich gar ô. wie nun die abbitte solum tendit ad confessionem 
injuriae, ejusque reparationem Mev. P. 6. dec. 48. so solte sie doch praesente 
injuriato geschehen, damit derselbe sich vorehro erklähren könne, ob Er mit 
einer solchen reparatione honoris zufrieden, dahero der unvorgreiflichen 
Meinung seyn würde, daß dem Aplat eine ordentliche formul 
der dociren deprecation müste vorgeleget, u. solche in des Aplantis 
gegenwart ad protocollum abgestattet werden, damit der H. doch 
einge fatisfaction erhalten möge Grav. 3. Ihm wäre anbefohlen 
bey 10 Rthl straffe den gewöhnl. gesellen abschied zu geben, da doch in seyn willen 
stehen würde, den abschied so zu ertheilen, wie Er der Wahrheit gemäs¬ 
Nun stelle sich dahin, ob Aplant anzumahten, contra veritatem den 
abschied einzurichten, u. damit einen andern herre wegen des Aplate 
Löses betragen zu verleiten, dann wan dieses aufkommen solte, dürffte 
Aplanti honcur u. credit leiden, In deßen declariret dieser jenen einen ab¬ 
schied, u. will solchen ins gericht liefern, daß Er Ihm könne nachgesand 
alhier auch 
werden, damit Er ô zu seiner Verkleinerung solchen herum tag tragen 
könne. Würde also S. R. 
ad 3) zu erkennen seyn 
I. S. supra. wird visis actis befunden und erkant, daß 
Aplat wegen der wieder Aplanten als seinen Pation ausgeüb¬ 
de Richtigkeit über die im gerichte erlegte 4 Rthl. Geld buße 
mit 4 tägiger gefängnis Straffen ihm zu belegen, hiernächst 
salvatu Gristimatione 
in consulatudem Appellanti eine bitte, wie es Ihm nemlich beyden Hertzl. 
Eiyd wäre, daß Er sich so harte an seinen Herren vergriffen, und 
demselben ersuchte, Ihm solches Verbrechen zu vergeben, haben 
zu thun, wie auch demselben die Unkosten, praevia tu designatio 
ne et moderatione zu erstatten schuldig seyn. Wann dieses geschehen, 
soll wegen des abscheides Verordnung erfolgen. V. R. W. 
1731. Relation 
I. S. Cathrinen Elisabeth Radeloffen, noie der 
Stelliesen Kinder, imploranten, contra Caspar 
Schwartz Köpffen & Consorten imploraten in pto 
Kinder Gelder 
Ist erinnerlich, wie die alte Appelbauschen in der 
blocquade verstorben von der vorhandenen baarschafft 
500 rhl der Stadt zu sublevirung der Bürger angelieben 
auch den Vormündern eine Obligation desfals erthei¬ 
let worden, wie ihnen den adjungiret Coss. Schwartep 
und der Schlachter danckwart als Vormünder 
Negst dem, nemlich im Octobr 1717. hat sich Hartwig 
Radaloff gemeldet, und angezeigt, daß des stellic 
Kindern die helfte von der Verlasenschafft zu keinen, auch 
gebethen, daß Er derselben unterhaltung ihm die völlige 
Zinsen entrichtet werden möchten, worauf diese sacher 
den 18. Nov. an das hiesige Weysen Gericht verwiesen, 
da sich dan geäußert, daß der andere Appellbauersche Erbe 
abwesend und von deßen leben keine nachricht wäre. 
worauf und insonderheit auf dH Vice Praesed: onigt zu 
sen Vorschrifft in Rathen d. 9 Sept. 1820. resolviret, daß ihn der 
der Haus eines jahrs Zinsen entrichtet werden solten 
in s. Christig zwar haben einige von den Stelliesen Kindern sich 
gemeldet und verlanget, das Radeloffen kein geld 
weiter gezahlet werden solte: Auf vorzeigung aber 
einem beym Gastrowschen Magistraf d. 9 Jun. 1730 ergan¬ 
genen Verordnung, wie die streit Sache dahin abgethan, 
Wohin jen 
verwiesen 
daß die alhie fallenden Gelder in Radehoffen und desen 
Ehefrau gezahlet werden könten, üm solche unter die 
Stellicten Kinder zu distribuiren, ist vermöge Protocollo 
vom 17 Juny 1730 ist den Vormündern anbefohlen die 
gesamten bis dahin verfallene Zinsen an die padelosten 
von beiden 
theilen von in der Stelliesen Kinder unterhalt, und verpflegung 
ab wesenden auszuzahlen, und dagegen bis daß solche summa wegen 
so woll von des 
ihres abwesenden Curanden wieder erhoben, die gesamte 
als der Stellir 
Zinsen jährlich einzubehalten: Im Julio ist aber 
en Kinder 
gedachte handeloffsche mit einem Memoirat ein 
kommen, und vorgestellet, wie Sie von Caspar Schwartz 
Kopfen nur empfangen Einfundert sey, wesfalß die 
auch ihres Mannes Haus beyiegeten, die übrigen 100 rthl 
aber hätte Sie ô noch nicht erhalten können, bittet 
also, die auszahlung derselben ihm zu injungiren, damit
	        
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