Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1731

den Stelliesen Kindern einmahl geholffen und 
Sie auch endlich aus dem bisern geken dies vor¬ 
men möchte - hierüber ist der imploraten Erkläh¬ 
rung verlanget, p. decretum vom 20sten July 1730. 
so sub praejudicio renoviret d. 17. Nov. d. a. und da 
noch nichts eingekommen ist auf ferneres anhalten 
den 21 Dec. der Acten Schlus erkant 
Considerandam 
1. Ob der implorantin Sachen fundiret, 
2. was zu erkennen? 
jraum haben Vormündere zwar laut Protocolli von 
17 den Juny a. p. eingewand, daß ihren abwesenden Ihen 
ad 
befohlung die helffte von dem Capithal u. Zinsen zu¬ 
stünde und, daß Sie solche der denselben conserviret 
müßten auch ohne Obrigkeitliche ordre nicht auszahlen 
könten, so sind jedoch dieselbe dahin bedeutet, daß die 
einem abwesenden u. für todt angegebenen zustehenden 
Zinsen, deßen eventualen Erben gegen Caution gar woll 
ausgezahlet und einrichtet werden könten, auch ihnen 
solchergestalt anbefohlen worden, die be¬ 
von solchem Jahren mit verfallene Zinsen an die 
Radeloffen der Stelliesen Kinder halber auszu¬ 
zahlen, indem der Stelliesen Kinder helffte von 
Capithal wenigstens aus 200 rthl. bestünde, und 
solchemnach sattsame sicherheit brächte, als auch 
derselben künfftigen Zinsen so woll als des abwesenden 
die Vormünder ausgesamt einheben könten, bis 
Sie die vorgeschoßene imgleichen wieder erhalten 
wonegst eine ande parthen seine Zinsen wieder 
heben könte solte annoch der meinung seyn, 
daß es bey voriger verordnung der auszahlung 
halber zu lassen, und die 100 rthl. fest zu setzen, da in 
plorati wieder das quantum nichts eingewand und be¬ 
kkant, quod ad una parte allegatum cu ab altera 
non contradictum, pro concesso habendum. 
würde also 
dum zu erkennen seyn, 
I. S. uti supra wird in contumaciam befunden und er¬ 
kant, daß Implorati die angezielte 100 rhl. Zinsen, nach anlei¬ 
fung des Protocolli vom 19 Juny a. p. an die implorantin gegen 
foder ihres Mannes, von einem Ratario attestirte Zeitung innerhalb 
4 tagen sub poena executionis zu bezahlen schuld, jedoch, bis die 
wächtigten, so an die Sachen entrichtigte 100 rt ihren pfley befahren gesetzet, die ge¬ 
ien berechtiget seyn. V. R. W. Publ. d. Febr. 1731. 
Zinsen zum est diesel
	        
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