den Stelliesen Kindern einmahl geholffen und
Sie auch endlich aus dem bisern geken dies vor¬
men möchte - hierüber ist der imploraten Erkläh¬
rung verlanget, p. decretum vom 20sten July 1730.
so sub praejudicio renoviret d. 17. Nov. d. a. und da
noch nichts eingekommen ist auf ferneres anhalten
den 21 Dec. der Acten Schlus erkant
Considerandam
1. Ob der implorantin Sachen fundiret,
2. was zu erkennen?
jraum haben Vormündere zwar laut Protocolli von
17 den Juny a. p. eingewand, daß ihren abwesenden Ihen
ad
befohlung die helffte von dem Capithal u. Zinsen zu¬
stünde und, daß Sie solche der denselben conserviret
müßten auch ohne Obrigkeitliche ordre nicht auszahlen
könten, so sind jedoch dieselbe dahin bedeutet, daß die
einem abwesenden u. für todt angegebenen zustehenden
Zinsen, deßen eventualen Erben gegen Caution gar woll
ausgezahlet und einrichtet werden könten, auch ihnen
solchergestalt anbefohlen worden, die be¬
von solchem Jahren mit verfallene Zinsen an die
Radeloffen der Stelliesen Kinder halber auszu¬
zahlen, indem der Stelliesen Kinder helffte von
Capithal wenigstens aus 200 rthl. bestünde, und
solchemnach sattsame sicherheit brächte, als auch
derselben künfftigen Zinsen so woll als des abwesenden
die Vormünder ausgesamt einheben könten, bis
Sie die vorgeschoßene imgleichen wieder erhalten
wonegst eine ande parthen seine Zinsen wieder
heben könte solte annoch der meinung seyn,
daß es bey voriger verordnung der auszahlung
halber zu lassen, und die 100 rthl. fest zu setzen, da in
plorati wieder das quantum nichts eingewand und be¬
kkant, quod ad una parte allegatum cu ab altera
non contradictum, pro concesso habendum.
würde also
dum zu erkennen seyn,
I. S. uti supra wird in contumaciam befunden und er¬
kant, daß Implorati die angezielte 100 rhl. Zinsen, nach anlei¬
fung des Protocolli vom 19 Juny a. p. an die implorantin gegen
foder ihres Mannes, von einem Ratario attestirte Zeitung innerhalb
4 tagen sub poena executionis zu bezahlen schuld, jedoch, bis die
wächtigten, so an die Sachen entrichtigte 100 rt ihren pfley befahren gesetzet, die ge¬
ien berechtiget seyn. V. R. W. Publ. d. Febr. 1731.
Zinsen zum est diesel