in actis freywillig begeben, welchen er sonsten
so wol mediante actione depositi als auch manda¬
ti directa fodern könte, womit den Imploraten
wol zu frieden seyn mag; Alß würde ich auch hiebey
von den gedancken seyn, das die injurien klage
gäntzl. abgeschlagen, und solcher gestalt diese weit¬
leuftig aussehende sache auf einmahl geendi¬
get werde.
Solte ich nun hierin beyfall finden, würde
ad 4tu zu erkennen seyn
I. S. uti supra wird vorkommenden
umständen nach befundenn erkant, daß
Implorant zwar nicht befuget gewesen
von Implorato proprio motu abzuge¬
hen, und an deßen stelle einen anderen
Commissionaire, an den Er seine waaren
gegen die Märckte sendet nach eigenen ge¬
fallen zu nehmen, jeden noch aber, nach
auch
nun noch er untersuchter Sache nicht zu
müßigen sey, schlechterdings und ferne
Imploratum zu seinen Gevollmächtigten
zu behalten besondern zu erlauben, daß
seinen andern aus der Crahmer - Comp.
diese commission widerum aufgetragen
werde, wie dan auch zu den ende der
Ander Ältester Jochim Christian Rode
dazu Eidl constituiret und bestättiget
aber dabey erinnert wird, nach den
Protocolle Consul. von 25sten apr. 1731
zu verfahren, und solches zur norm und
richtschnur zu gebrauchen. Was übrigens
die von Implorato wieder Imploranten in¬
tendirte Injuren Klage betrifft, findet
solche, so wol ex actis erhellet, keinen
staat. C. E. V. R. W.