Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1733

in actis freywillig begeben, welchen er sonsten 
so wol mediante actione depositi als auch manda¬ 
ti directa fodern könte, womit den Imploraten 
wol zu frieden seyn mag; Alß würde ich auch hiebey 
von den gedancken seyn, das die injurien klage 
gäntzl. abgeschlagen, und solcher gestalt diese weit¬ 
leuftig aussehende sache auf einmahl geendi¬ 
get werde. 
Solte ich nun hierin beyfall finden, würde 
ad 4tu zu erkennen seyn 
I. S. uti supra wird vorkommenden 
umständen nach befundenn erkant, daß 
Implorant zwar nicht befuget gewesen 
von Implorato proprio motu abzuge¬ 
hen, und an deßen stelle einen anderen 
Commissionaire, an den Er seine waaren 
gegen die Märckte sendet nach eigenen ge¬ 
fallen zu nehmen, jeden noch aber, nach 
auch 
nun noch er untersuchter Sache nicht zu 
müßigen sey, schlechterdings und ferne 
Imploratum zu seinen Gevollmächtigten 
zu behalten besondern zu erlauben, daß 
seinen andern aus der Crahmer - Comp. 
diese commission widerum aufgetragen 
werde, wie dan auch zu den ende der 
Ander Ältester Jochim Christian Rode 
dazu Eidl constituiret und bestättiget 
aber dabey erinnert wird, nach den 
Protocolle Consul. von 25sten apr. 1731 
zu verfahren, und solches zur norm und 
richtschnur zu gebrauchen. Was übrigens 
die von Implorato wieder Imploranten in¬ 
tendirte Injuren Klage betrifft, findet 
solche, so wol ex actis erhellet, keinen 
staat. C. E. V. R. W.
	        
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