Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1733

1. daß der tropfenfall nach dH Obristen Garten ginge, und daselbst ein Ge¬ 
brückkels gewesen, 2. daß aus der Ambter beiden höfen u. Ställen Waßer 
lauffe sich befinden, u. eine gebrückte gute gewesen, wodurch das Waßer 
nach der Schmiede Straße abgeleihet worden, wie aber keine güte 
nicht ist zu erhalten gewesen, ist die Klage communiciret. 
excip dH Obristen wäre gar ô intentioniret dem Supplicant ihre 
gerechtigkeit, zufolge welchem das in ihren häusern gesamle¬ 
te Regenwaßer in seinem garten abfließet, streitig zu machen, 
oder in einem schlechten stande zu setzen, sondern es nur so 
einzurichten, daß dieses onus ohne Suplant Schaden Ihm we¬ 
niger incommodire. ex hisrationibus habe Er die Steinpflaster 
in seinen garten aufgenomen, u. wolle anstatt dieser 
Anzierde lieber, daß das Regenwaßer sich in die Erde ziehen 
und murtheile hindurchlitten gegnern keinen Schaden, u. müße 
Ihnen gleich seyn, auf welchen Ethat ihr das Regenwaßer aufwehren, 
der Augenschein zeigte, daß die Sohle ihrer Ställe zum theil 
1 zum theil 2 Fueß mit feld Stein untermauret wären, 
und also durch die Veränderung kein tropffen waßer daran 
die 
kommen könte. Er könte also nach Anleitung die Rechte, 
auf seinem hause sich findende Servitude so einrichten 
wie es Ihm am bequemsten fiehle, die beysorge, daß Er den 
Platz möchte verhöhen laßen, wäre unnöhtig, da sein garten platz 
niedriger liege als ihr grund u. boden, dabey Er sich erbietet, 
einen revers zu geben, das so bald sich Regen waßer in ihren 
Höfen u. Ställen finden möchte, solche anstalt zu machen, daß sie 
zu klagen ô uhrsachen haben solten. Gleichergestalt könne Ihm die 
Pflantzung kräuter und baume auf sein boden ô gewahret 
werden. Sonsten hätte Er zwar an ihren gliede 3 bis 4 latten, jeglich 
mit 3 Nagel angeschlagen, u. kleinere Stöcke fest gemacht, jenige 
Baume daran zu binden, woferne Ihnen aber solches nicht 
gefällig, wolle Er sie wieder wegnehmen, 
Replic. verwunden sich Supplicantes, daß dH Supplicat auf seinen Sinn 
beruhet, und suchet, Sie zu disponiren ihre von ihren vorfahren 
wollhergebrachte gerechtigkeit in praejudicium Successorum abzu¬ 
tretten, solches aber stünde in ihren Mächten ô, vielmehr müßen 
sie ihrer ambtshäuser jura conserviren. Sie acceptiren das 
Gegenseitige Geständnis, daß das unter ihren Tropffenfall 
befindliche Steinbükkels wieder ihre wißen und willen sey 
aufgenommen, und die materialia, so sie mit ihren Gelde 
bezahlet weggenommen, da doch der ohrt, woselbst das Stein¬ 
pflaster unter ihren Tropffenfall 2 Fueß breit gelegen, 
ihr Grund und boden sey, worauf dem Gegentheil ô 
gebühre, nach willen zu schalten u. zu walten, dahero auch das 
zu möge, was ex Mevio et Fabro angeführet ihm ô zu statten 
kommen könne, als welches nur de proprio et non aliarum 
fundo zu verstehen, wie aber der ohrt ihnen zustehet, müße 
Gegentheil alles in vorigen stande setzen, da Sie dann keinen 
disput zu besorgen hätten, Ab advesso würde ohne Grund 
angeführet, daß die Verenderung ihren Ambtshäusern 
ô praejudiciren könte, maßen bey starcken Waßer güßen, 
das Waßer bis in die Mitte ihrer Höfe, zum ruin der 
hintergebäude hinein bringe, in dem dH Obristen den 
Platz, wo das Steinbrückkels weggenommen, mit frische 
Erde, bis an die Sohle umb ein merckliches verhöhen 
laßen, wodurch das Regenwaßer nicht in die Erde 
ziehen könte, sondern nach ihren höfen zurück lauffen müste. 
Dupl. declariret dH. Obristen nochmahlen, wie Er gar nicht inten¬ 
dire, daß Supplicanten ihre Gerechtigkeit gemäs streitig machen 
oder in schlechten zustande setzen, sondern das onus sich selbst 
ohne ihren Schaden erleichtern wolle. Da nun auf seinen 
Grund und boden geschehene Veränderung ihrem 
Waserlauf nicht nachtheilig, auch ihm die Rechte solche
	        
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