1. daß der tropfenfall nach dH Obristen Garten ginge, und daselbst ein Ge¬
brückkels gewesen, 2. daß aus der Ambter beiden höfen u. Ställen Waßer
lauffe sich befinden, u. eine gebrückte gute gewesen, wodurch das Waßer
nach der Schmiede Straße abgeleihet worden, wie aber keine güte
nicht ist zu erhalten gewesen, ist die Klage communiciret.
excip dH Obristen wäre gar ô intentioniret dem Supplicant ihre
gerechtigkeit, zufolge welchem das in ihren häusern gesamle¬
te Regenwaßer in seinem garten abfließet, streitig zu machen,
oder in einem schlechten stande zu setzen, sondern es nur so
einzurichten, daß dieses onus ohne Suplant Schaden Ihm we¬
niger incommodire. ex hisrationibus habe Er die Steinpflaster
in seinen garten aufgenomen, u. wolle anstatt dieser
Anzierde lieber, daß das Regenwaßer sich in die Erde ziehen
und murtheile hindurchlitten gegnern keinen Schaden, u. müße
Ihnen gleich seyn, auf welchen Ethat ihr das Regenwaßer aufwehren,
der Augenschein zeigte, daß die Sohle ihrer Ställe zum theil
1 zum theil 2 Fueß mit feld Stein untermauret wären,
und also durch die Veränderung kein tropffen waßer daran
die
kommen könte. Er könte also nach Anleitung die Rechte,
auf seinem hause sich findende Servitude so einrichten
wie es Ihm am bequemsten fiehle, die beysorge, daß Er den
Platz möchte verhöhen laßen, wäre unnöhtig, da sein garten platz
niedriger liege als ihr grund u. boden, dabey Er sich erbietet,
einen revers zu geben, das so bald sich Regen waßer in ihren
Höfen u. Ställen finden möchte, solche anstalt zu machen, daß sie
zu klagen ô uhrsachen haben solten. Gleichergestalt könne Ihm die
Pflantzung kräuter und baume auf sein boden ô gewahret
werden. Sonsten hätte Er zwar an ihren gliede 3 bis 4 latten, jeglich
mit 3 Nagel angeschlagen, u. kleinere Stöcke fest gemacht, jenige
Baume daran zu binden, woferne Ihnen aber solches nicht
gefällig, wolle Er sie wieder wegnehmen,
Replic. verwunden sich Supplicantes, daß dH Supplicat auf seinen Sinn
beruhet, und suchet, Sie zu disponiren ihre von ihren vorfahren
wollhergebrachte gerechtigkeit in praejudicium Successorum abzu¬
tretten, solches aber stünde in ihren Mächten ô, vielmehr müßen
sie ihrer ambtshäuser jura conserviren. Sie acceptiren das
Gegenseitige Geständnis, daß das unter ihren Tropffenfall
befindliche Steinbükkels wieder ihre wißen und willen sey
aufgenommen, und die materialia, so sie mit ihren Gelde
bezahlet weggenommen, da doch der ohrt, woselbst das Stein¬
pflaster unter ihren Tropffenfall 2 Fueß breit gelegen,
ihr Grund und boden sey, worauf dem Gegentheil ô
gebühre, nach willen zu schalten u. zu walten, dahero auch das
zu möge, was ex Mevio et Fabro angeführet ihm ô zu statten
kommen könne, als welches nur de proprio et non aliarum
fundo zu verstehen, wie aber der ohrt ihnen zustehet, müße
Gegentheil alles in vorigen stande setzen, da Sie dann keinen
disput zu besorgen hätten, Ab advesso würde ohne Grund
angeführet, daß die Verenderung ihren Ambtshäusern
ô praejudiciren könte, maßen bey starcken Waßer güßen,
das Waßer bis in die Mitte ihrer Höfe, zum ruin der
hintergebäude hinein bringe, in dem dH Obristen den
Platz, wo das Steinbrückkels weggenommen, mit frische
Erde, bis an die Sohle umb ein merckliches verhöhen
laßen, wodurch das Regenwaßer nicht in die Erde
ziehen könte, sondern nach ihren höfen zurück lauffen müste.
Dupl. declariret dH. Obristen nochmahlen, wie Er gar nicht inten¬
dire, daß Supplicanten ihre Gerechtigkeit gemäs streitig machen
oder in schlechten zustande setzen, sondern das onus sich selbst
ohne ihren Schaden erleichtern wolle. Da nun auf seinen
Grund und boden geschehene Veränderung ihrem
Waserlauf nicht nachtheilig, auch ihm die Rechte solche