Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1733

erlauben, so habe Er ô richtig gehabt, sie vorhero darin zu 
betreffend 
befragen, das vorgeben Er hätte materialia wegnehmen laßen, 
so sie für ihr Geld bezahlet, u. zwar an dH Velthusen, wie Er 
das Haus gebauet, u. den Waßer lauf repariret, wäre noch nicht 
erwiesen, ob die 9 mk dH. Velthusen für das ArbeitsLohn, oder 
für materialien bezahlet seyen, u. müste sie sich allenfals an 
Ihm halten, zu denn hätten sie den Vortheil, daß Sie zum 
künftigen Unterhalt des Waßerlauffs ôts mehr beytragen 
dürffen, Indeßen umb alle gelegenheit zum queruliren zu 
benehmen, wolte Er jedoch ohne Schuldigkeit die 9 mk wieder be¬ 
zahlen, das Suppositum, sein Grund u. boden sey desfals ihr, weil 
ihr tropffen waßer darauf fält, könte Er ô begreiffen, dann ein 
Gräntze durch 
mahl wären ihre Gliede und wände determiniret, und 
das Steinpflaster sey erst vor einigen Jahren bey reparirung des 
Hauses u. verlegung des Stalles gemacht worden, u. gestünden 
gegnere selbst, das damahlen die Rinne angeschaffet worden, 
Sie hätten ô mehr als die Gerechtigeit des Waßerlauffs, 
wozu ihnen sein als eines frembden grund dienen, müste 
daß das waßer bis auf die Mitte ihrer Höfe dringe 
solches lieffe wieder die warheit, dann Sie sonst 
solches vorgeben ad acta zu documentiren, nicht würden 
unterlaßen haben. Die aus ihren Stall kommende 
Rinne wäre nicht gerühret, lege überdem 
2 Zoll breit höher als der Garten, dahero das 
Waßer ô zurück getrieben werde nach da könte 
Consideranda 
schon vor 2 Jahren 
2. 
Consideranda 
1) ob der Supplicant Klage fundiret 
2) ob die dawieder eingebrachte exceptiones relevirend 
3) was zu erkennen sey 
nach 
Ad 1) daß Supplicanten das jus stillicidii dH. Obristen garten zu 
stehen, ist dieser nicht in Abrede, will es jenen auch ferner 
nicht disputirlich machen, jedemnach will Er das Brückkels in 
dem Garten nicht haben, sondern das Waßer so auf Supplicanten 
Höfen und Ställen komt, soll entweder in die Erde ver¬ 
trocknen, oder Er will auch es und auf eine andere ahrt 
abeiten, wie aber dieselbe solche Verenderung ihnen schädlich zu 
seyn vermeinen, indem das Regen Waßer den Angaben nach in 
ihren Höfen stehen bleibet, auch die Sohle des Hintergebäudes 
verdirbt, können sie pro avertendo damno nunciationem novi 
operis de jure anstellen, indem wroitus agitime constitutu 
hit onus praedii, nec invite ex sujusfundo debet, tolli aut 
immunci potest. Mev ad Jus Lub. § 3 tit. 12 art. 8 n. 2. 
Ad 2) H Supplicat declariret Supplicants ihre gerechtsame 
nicht zu nehmen, sondern intendiret nur nach seiner 
commaditet dasonsten den Tropffenfall zu leiten, wohin 
Er will, zumahlen da cuilibet in re propria ad suam uti 
litatem, etiam cum alterius incommoditate aedificare per 
missum sit. L. 21 de aq. et aq. pleno aricord: führet überdehm 
Mevium et Fabrum ad Cod. au. Nun ist zwar in thesi 
wahr, daß meine mit des Nachbahrn incommoditet auf 
kann 
egen hunde baden baugst 
mögen grund und boden, bauen ob die Verenderung auf 
allein alhier ist die Frage, ob die Verenderung auf 
des H Supplicanten boden vorgenommen seyn, allein dieses 
findet sich ab actis nicht, vielmehr erscheinet, daß das 
de facto aufgenommene Brückkels u. Umblegung des 
Abflußes auf Supplicants Grund und boden geschehen sey. 
indem (1) H Supplicat nicht in abrede nimt, daß Suppli¬ 
cantes den ohrt ôstionis auf ihre Unkosten bebrückket haben,
	        
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