erlauben, so habe Er ô richtig gehabt, sie vorhero darin zu
betreffend
befragen, das vorgeben Er hätte materialia wegnehmen laßen,
so sie für ihr Geld bezahlet, u. zwar an dH Velthusen, wie Er
das Haus gebauet, u. den Waßer lauf repariret, wäre noch nicht
erwiesen, ob die 9 mk dH. Velthusen für das ArbeitsLohn, oder
für materialien bezahlet seyen, u. müste sie sich allenfals an
Ihm halten, zu denn hätten sie den Vortheil, daß Sie zum
künftigen Unterhalt des Waßerlauffs ôts mehr beytragen
dürffen, Indeßen umb alle gelegenheit zum queruliren zu
benehmen, wolte Er jedoch ohne Schuldigkeit die 9 mk wieder be¬
zahlen, das Suppositum, sein Grund u. boden sey desfals ihr, weil
ihr tropffen waßer darauf fält, könte Er ô begreiffen, dann ein
Gräntze durch
mahl wären ihre Gliede und wände determiniret, und
das Steinpflaster sey erst vor einigen Jahren bey reparirung des
Hauses u. verlegung des Stalles gemacht worden, u. gestünden
gegnere selbst, das damahlen die Rinne angeschaffet worden,
Sie hätten ô mehr als die Gerechtigeit des Waßerlauffs,
wozu ihnen sein als eines frembden grund dienen, müste
daß das waßer bis auf die Mitte ihrer Höfe dringe
solches lieffe wieder die warheit, dann Sie sonst
solches vorgeben ad acta zu documentiren, nicht würden
unterlaßen haben. Die aus ihren Stall kommende
Rinne wäre nicht gerühret, lege überdem
2 Zoll breit höher als der Garten, dahero das
Waßer ô zurück getrieben werde nach da könte
Consideranda
schon vor 2 Jahren
2.
Consideranda
1) ob der Supplicant Klage fundiret
2) ob die dawieder eingebrachte exceptiones relevirend
3) was zu erkennen sey
nach
Ad 1) daß Supplicanten das jus stillicidii dH. Obristen garten zu
stehen, ist dieser nicht in Abrede, will es jenen auch ferner
nicht disputirlich machen, jedemnach will Er das Brückkels in
dem Garten nicht haben, sondern das Waßer so auf Supplicanten
Höfen und Ställen komt, soll entweder in die Erde ver¬
trocknen, oder Er will auch es und auf eine andere ahrt
abeiten, wie aber dieselbe solche Verenderung ihnen schädlich zu
seyn vermeinen, indem das Regen Waßer den Angaben nach in
ihren Höfen stehen bleibet, auch die Sohle des Hintergebäudes
verdirbt, können sie pro avertendo damno nunciationem novi
operis de jure anstellen, indem wroitus agitime constitutu
hit onus praedii, nec invite ex sujusfundo debet, tolli aut
immunci potest. Mev ad Jus Lub. § 3 tit. 12 art. 8 n. 2.
Ad 2) H Supplicat declariret Supplicants ihre gerechtsame
nicht zu nehmen, sondern intendiret nur nach seiner
commaditet dasonsten den Tropffenfall zu leiten, wohin
Er will, zumahlen da cuilibet in re propria ad suam uti
litatem, etiam cum alterius incommoditate aedificare per
missum sit. L. 21 de aq. et aq. pleno aricord: führet überdehm
Mevium et Fabrum ad Cod. au. Nun ist zwar in thesi
wahr, daß meine mit des Nachbahrn incommoditet auf
kann
egen hunde baden baugst
mögen grund und boden, bauen ob die Verenderung auf
allein alhier ist die Frage, ob die Verenderung auf
des H Supplicanten boden vorgenommen seyn, allein dieses
findet sich ab actis nicht, vielmehr erscheinet, daß das
de facto aufgenommene Brückkels u. Umblegung des
Abflußes auf Supplicants Grund und boden geschehen sey.
indem (1) H Supplicat nicht in abrede nimt, daß Suppli¬
cantes den ohrt ôstionis auf ihre Unkosten bebrückket haben,