Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1734

I. S. Hartwig Lübbers und seine Mühlen burschen Hans Lauen, Appel¬ 
lanten, ctra das hiesige Mühlen Ambt, Aplat in pto contraventionis 
das Ambt beklaget sich, daß wie Lau bey seinem Meister Brandten 
abschied verlanget u. erhalten, weil Er zu hause reysen wollen, derselbe 
bey Lübbers in dienste getretten, welche aber wieder die gesellen Rolle 
lete, worin verordnet, daß kein abschied nehmender Bursche bey anderen 
Meister in Arbeit tretten dürffte, bevor Er ein jahr gereyset, exc. es wäre 
Ihm auch vor einige Zeit so gegangen, zu dem wäre Lau nur zum 
weg bey wochen bursch angenommen, den Er alle wochen bezahlt, 
u. solcher Bursche könte woll von einem Meister zum andern gehen. 
repl. die Rolle möchte keinen Unterscheid unter wochen und andern 
burschen, das Ambt bleibe also bey dem buchstaben, auch verübte 
Lübbers der abspenstigmachung viel dupl. es müße ein unter 
scheid unter unter wochen und andern burschen seyn. Hierauf ist 
verordnet, weil Laue selbst abscheid genommen, u. ein solcher 
bursch nach Anleitung § 6. der Rolle ein Jahr reysen muß, bevor Er 
auf einen wegen gehen darff, so solte Laue gleich von hier wanden 
mithin die Unkosten erstatten. Von welcher Verordnung stante 
pede appelliret wird. den 16 Xbr. a. 7. beschwehret sich das Ambt, 
daß Lübbers Hans Lauen nacht abgeschaffet, exc. Er könte 
ô dafür, daß da Er appelliret, sein advocat die Zeith ver¬ 
seßen habe, indeßen da das Gewette den Marckt Voigt gesand 
hätte Er den burschen keine Arbeith gegeben, welches Lau zu 
beschwöhren sich offeriret, darauf ist concludiret, daß Lübbers in 4. 
u. Laue in 2 Rthl straffe wegen ihres Ungehorsams solten condemniret 
seyn. Hierun ist appelliret. 
Consideranda 
(1) ob fatalia richtig 
(2) ob gravamina erheblich 
(3) was zu erkennen seyn möchte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.