I. S. Hartwig Lübbers und seine Mühlen burschen Hans Lauen, Appel¬
lanten, ctra das hiesige Mühlen Ambt, Aplat in pto contraventionis
das Ambt beklaget sich, daß wie Lau bey seinem Meister Brandten
abschied verlanget u. erhalten, weil Er zu hause reysen wollen, derselbe
bey Lübbers in dienste getretten, welche aber wieder die gesellen Rolle
lete, worin verordnet, daß kein abschied nehmender Bursche bey anderen
Meister in Arbeit tretten dürffte, bevor Er ein jahr gereyset, exc. es wäre
Ihm auch vor einige Zeit so gegangen, zu dem wäre Lau nur zum
weg bey wochen bursch angenommen, den Er alle wochen bezahlt,
u. solcher Bursche könte woll von einem Meister zum andern gehen.
repl. die Rolle möchte keinen Unterscheid unter wochen und andern
burschen, das Ambt bleibe also bey dem buchstaben, auch verübte
Lübbers der abspenstigmachung viel dupl. es müße ein unter
scheid unter unter wochen und andern burschen seyn. Hierauf ist
verordnet, weil Laue selbst abscheid genommen, u. ein solcher
bursch nach Anleitung § 6. der Rolle ein Jahr reysen muß, bevor Er
auf einen wegen gehen darff, so solte Laue gleich von hier wanden
mithin die Unkosten erstatten. Von welcher Verordnung stante
pede appelliret wird. den 16 Xbr. a. 7. beschwehret sich das Ambt,
daß Lübbers Hans Lauen nacht abgeschaffet, exc. Er könte
ô dafür, daß da Er appelliret, sein advocat die Zeith ver¬
seßen habe, indeßen da das Gewette den Marckt Voigt gesand
hätte Er den burschen keine Arbeith gegeben, welches Lau zu
beschwöhren sich offeriret, darauf ist concludiret, daß Lübbers in 4.
u. Laue in 2 Rthl straffe wegen ihres Ungehorsams solten condemniret
seyn. Hierun ist appelliret.
Consideranda
(1) ob fatalia richtig
(2) ob gravamina erheblich
(3) was zu erkennen seyn möchte