Relatio in Sachen Johann Friedrich Schultzen, appellant ctra
Pann July Appellaten in pto debiti cessi
Joly produciret einen von Schultzen den 19 Febr. 1731 ausge¬
stellete depositen Schein, worin dieser bekennet, daß
dH von Barth bey ihm 300 Rthl in N. deponiret habe.
in solten, solche gegen ordre stets zur wieder bezahlung parat
gehalten werden, sub hypotheca bonorum, dieses nomen hätte
dH von Breits an Golis, da Er ihm schuldig cediret, u. zu dem
Endes nur den depositen Schein an ihm ausgeliefert
sondern auch in der so seinen Nahmen in blance gesetzet
umb dem cessions - Schein zu somittiren, und damit
das spacium auszufüllen. Bekltr. wolte ô bezahlen
sanden werdete ein, er habe mit dH. Das Gegen
Rechnung, das wegen Kl. declariret, daß Er ô nur
die 15 Rthl. 22 s. welche des Gericht in C. Schöschen ctra
H Barth empfang, sondern auch des Bekt erweisliche
und liquide contra ptessiones kürtzen laßen, wolte,
umb der keine Weitläufftigkeit zu haben
bedinget übrigen von allen hiesen, und hindernis und
Schaden Kosten, u. da Er ein Femelder, bittet Er Ihm
bald zu seinen Recht zu verhelffen. Bekl. läst sein laßen
bleiben excusiren, weil sein Sachwald coll nicht
erscheinen könte, Er auch mit dem frembden
Mann als zu thun hätte. Worauf erkant. Es lieget
actori ob, die ausfüllung des zum assion Schein aus¬
gestellet blanquet hinterden depositum Schein unter
des H. ledentis eigne hand in psence eines Notarii
zu besorgen, u. solches ad acta liefern, darauf die Sache
weither soll vorgenommen werden, den 22 Mart. ac