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R. 6. 3. i
. m. d.
1. §. 4. §. 6.
Relatio se vistor von Barssen, aplant ctra den Procuratorem
civitatis appto in pto verübter Gewalthätigkeit im Rahts Weinkellen
Nachdehm dH. Aplant wegen gehabter schlägerey in Rechtswein
Keller ist verklaget u. darauf ein gerichte in 50 Rthl Straffe
auch Erstattung der Kosten condemniret worden, hat Er davon ad Senu¬
tum appelliret, woselbst Ihm per sententiam vom 14 July c.
der Reinigungs Eyd ist auferleget, und zu abstattung deß
selben terminus auf den 25 Auge ist pefigiret gewesen, läst der¬
selbe in termino per Procuratorem anzeigen, Er hätte die
eigentl. Ursuch, warum Er gefodert ô gewusten Indeßen, da das
juramentum in person abzulegen woll nöhtig seyn würde, es
ô per procuratorem würde geschehen können, so wolte Er zu abnahme
des Eydes andre Verordnung ergehen laßen, da dann ein ander
terminus und zwar sub poena jurare nolentis auf den 1 Sept.
anberahmet worden, in quo termino derselbe procurator
rem antragen läßt, daß Ihm seines Erachtens nicht, wie Er
in actis ô eben so stanck graviret wäre, noch weniger dieser
kleinen Sachen, wegen einen Eydt ô ablegen könte, also ließe deren
selbe ledigl. dahin gestellet seyn, was Senatus, weil Er ô
schwöhren wolte noch könte den Weither verfügen dürffte
da dann die Erkentnis propinia versprochen, und
giebt sich dahero auf folgendes
Considerandum
Was nunmehro zu erkennen seyn möchte.
da aus dem examine testium so viel erhellet, daß H. ap¬
pellant sehr graviret, und ihm dahero das purgatorium
zu erkant werden müßen, so ist Er schuldig solches abzulegen, und
da Er coram protocollo vom 1 Sept. declariren läst, daß Er
weder wolte noch könte schwöhren, so wird die condematio