Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1737

ad 1) das Conclusum a quo ist den 3. Febr. ô gemacht, davon den 10 
ej. rete appelliret, u. Libellus den 1 Mart. eingebracht, dahero 
fatalia ihre Richtigkeit haben, 
ad 2.) die unnützen gravamina bestehen darin (1) daß alhie ein 
Ambt wäre, u. müste das Meisterstück in des Eltesten Haus 
gemacht werden, Ich die Verordnung aber würde sie hause 
ô ehrl. seyn (2) daß holtz mehr gütigkeit erwiesen würde, 
als ihm zu kommen könte, was dem Ambte angemachtet 
würde, lief wieder deßen Ehre, es wolte keinen anlaß 
zu weitläufftigkeit geben, an Ambte der Bundlmacher 
würden auch Streitigkeiten gewesen, allein des Meister 
stück wäre doch in des Eltmans haus gemacht (3) der 
Mahle. Krüger es das Meisterstück in des Elterning 
haus gemacht, u. wäre dem selben versichnet, was Er thäte 
solte andre nach thun (4) Solte die Obrigkeit das Ambt 
ô für gut befinden, so wolte daßelbe ô mehr davon 
sprechen, aplantes hätten sich alle Mühe gegeben, das Ambt 
zu conserviren, und ihnen solte ein so schlechter danck 
u. belohnung werden, daß sie 2 Rthl. Straffe geben. 
solten (5) Sie wären woll schen Straffe condem¬ 
niret, aber solche sey ihren remittiret etc. bitten 
den Aplat dahin anzuhalten, daß Er sich als ein rechten 
schaffner Mensche gegen dem Ambte bezeigen ad gewär¬ 
tigen solte, daß ihm von Stunde an das hand¬ 
werck geleget würde, seine Leute hielten sie 
Ewendl., wo sie länger bey ihm blieben, bis Er 
das seinige nach alte gebrauch gethan, was Er 
schuldig wäre, damit die Böhnhasen und Ende 
haben möchte. 
Allein, da eine so starcke verbitterung zwischen den Elter 
mann u soltzen ist, daß Gewiße befürchten, es würde bey 
verfertigung des Meisterstücks in den Eltesten Hause 
allerhand vorl Unordnung entstehen, haben de Consu¬ 
tes verordnet, daß es in loco 3tio verfertiget 
werden solte, u. dieses Conclusum ist den 11 Maji 1735 
gemacht, und längst judicat geworden, dahero 
die appellatio frivola ist, Und da nach Anleitung 
der neuen Reichs Constitution §. 12. Ja der Obrig¬ 
keit disposition gestellet, die Stackte Meister stücke 
z verordnen, wird das Gewette ein Stück in 
Vorschlag bringen, und wann es im Gewette n 
fertiget wird, werden doch das en gedachten ô ver¬ 
bohten unnütze depensen verwieden, daß kei¬ 
gen in 2 Rthl straffe condemniret, ist wegen des Schwisten 
im Gewette geschehen, daß da Er scholtzen welcher 
zene Meister angenommen, seinen gebührten und 
Lehrbrief produciret, für einen Fuscher, Brodt dieb 
u. Bohnhausen ausgeruffen, wie nun judicatum 
ex albo nigrum et ex ngro album machet, so hat 
die aplatio nun gewette, welches nur das juali¬ 
catum zum effect bringen sollen, ô statt, vielmehr 
sind aplantes schuldig die Kosten zu bezahlen, dahero 
ad 3) S. R. zu erkennen seyn wird 
I. S. wieden gravamina als unerheblich nicht 
angenommen, sondern befunden u. erkant, daß es bis 
vorigen Richtens Erkäntnis zu laßen, u. die Sache an 
denselben zu remittiren, aplantisches Ambt auch 
in die Kosten dieser Instantz so zu 15 s gesetzet worden 
zu vertheilen von
	        
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