ad 1) das Conclusum a quo ist den 3. Febr. ô gemacht, davon den 10
ej. rete appelliret, u. Libellus den 1 Mart. eingebracht, dahero
fatalia ihre Richtigkeit haben,
ad 2.) die unnützen gravamina bestehen darin (1) daß alhie ein
Ambt wäre, u. müste das Meisterstück in des Eltesten Haus
gemacht werden, Ich die Verordnung aber würde sie hause
ô ehrl. seyn (2) daß holtz mehr gütigkeit erwiesen würde,
als ihm zu kommen könte, was dem Ambte angemachtet
würde, lief wieder deßen Ehre, es wolte keinen anlaß
zu weitläufftigkeit geben, an Ambte der Bundlmacher
würden auch Streitigkeiten gewesen, allein des Meister
stück wäre doch in des Eltmans haus gemacht (3) der
Mahle. Krüger es das Meisterstück in des Elterning
haus gemacht, u. wäre dem selben versichnet, was Er thäte
solte andre nach thun (4) Solte die Obrigkeit das Ambt
ô für gut befinden, so wolte daßelbe ô mehr davon
sprechen, aplantes hätten sich alle Mühe gegeben, das Ambt
zu conserviren, und ihnen solte ein so schlechter danck
u. belohnung werden, daß sie 2 Rthl. Straffe geben.
solten (5) Sie wären woll schen Straffe condem¬
niret, aber solche sey ihren remittiret etc. bitten
den Aplat dahin anzuhalten, daß Er sich als ein rechten
schaffner Mensche gegen dem Ambte bezeigen ad gewär¬
tigen solte, daß ihm von Stunde an das hand¬
werck geleget würde, seine Leute hielten sie
Ewendl., wo sie länger bey ihm blieben, bis Er
das seinige nach alte gebrauch gethan, was Er
schuldig wäre, damit die Böhnhasen und Ende
haben möchte.
Allein, da eine so starcke verbitterung zwischen den Elter
mann u soltzen ist, daß Gewiße befürchten, es würde bey
verfertigung des Meisterstücks in den Eltesten Hause
allerhand vorl Unordnung entstehen, haben de Consu¬
tes verordnet, daß es in loco 3tio verfertiget
werden solte, u. dieses Conclusum ist den 11 Maji 1735
gemacht, und längst judicat geworden, dahero
die appellatio frivola ist, Und da nach Anleitung
der neuen Reichs Constitution §. 12. Ja der Obrig¬
keit disposition gestellet, die Stackte Meister stücke
z verordnen, wird das Gewette ein Stück in
Vorschlag bringen, und wann es im Gewette n
fertiget wird, werden doch das en gedachten ô ver¬
bohten unnütze depensen verwieden, daß kei¬
gen in 2 Rthl straffe condemniret, ist wegen des Schwisten
im Gewette geschehen, daß da Er scholtzen welcher
zene Meister angenommen, seinen gebührten und
Lehrbrief produciret, für einen Fuscher, Brodt dieb
u. Bohnhausen ausgeruffen, wie nun judicatum
ex albo nigrum et ex ngro album machet, so hat
die aplatio nun gewette, welches nur das juali¬
catum zum effect bringen sollen, ô statt, vielmehr
sind aplantes schuldig die Kosten zu bezahlen, dahero
ad 3) S. R. zu erkennen seyn wird
I. S. wieden gravamina als unerheblich nicht
angenommen, sondern befunden u. erkant, daß es bis
vorigen Richtens Erkäntnis zu laßen, u. die Sache an
denselben zu remittiren, aplantisches Ambt auch
in die Kosten dieser Instantz so zu 15 s gesetzet worden
zu vertheilen von