hiernächst wird angeführet, daß zur ihm ô durch zur
gravation würde geleget werden können, wie dann auch
solches drinter sententiam vom 13 8br. declariret, daß Ihm
die Urthel sey insinuiret, Er aber dieselbe intra fatalia
nicht zu destruiren gesuchet. Allein da Er u. dH. Ress
als consortes den process qtra procuratorem civitatis areti
nuiret, sie auch dH Doct. Gerdes als Bevollmächtigte
constituiret, u. diesem die Verordnung seine zu ge¬
stellet, so hätte Er Parch ô anders geglaubet, dann
das die Urthel vom 14. July Doct. Genles wäre zu
gesand worden, u. derselbe competentia würde compe¬
dectia würde observiret haben, allein mit befrembe
den hätte Er erfahre, daß dieser die Urthel ô erhalten,
dahero Er der hoffnung lebte, weil ô sämtl. litis
consortes an audieudam wären citiret, daß Ihm
die Verstreichung der fatalien nicht würden pjudiciren
bitet also in integrum restituiret zu werden, vornechst
angeführet wird, daß die jura wollen ex actore non pro¬
bante reus absolvitz, welches ihnen zu statten könn
muß da procurator civitatis auf den beweis geklaget,
und obzwar einige Rechtslehrer wollen, daß wan
der Kläger ô vollkommen das fundamentum actionis
bewiesen dennoch der Reinigungs Eid auf a Judice
auferleget werden könne, so finde dieses doch nur
statt, wenn gravissimae psumtiones vorhanden,
diesen aller wären ô zu finden, zu den müste keinen
Eyd umb einer Kleinigkeit erkant u. abgestattet
ämmtl
Allein (1) ist irrigen, daß dH von Parth ô citiret, noch die
Urthel erhalten habe, in dem deßen procurator coram pro
tocollo anzeiget, daß die citation woll wegen des
Eydes dürffte ergangen seyn, wie hätte Er aber solches
wißen können, wann Ihm den Eyd die Urthel ô wäre
insinuiret, und da Er nachhero coram protocollo
vom 1sten Ant. c. declariret, Er könnte u. wolte ô
schwöhren, und könte ließe ledigl. dahin gestellet
seyn, was Senatus dann weither verfügen dürfften,
wodurch Er ja die Urthel vom 14 July c. für genehm
hält, und zu giebt, daß angedroheten maßen, wie
aus dem protocollo vom 25sten Augl. c. erhel,
let, in poenam jurare sollentis gesprachwerden
möge, dahero nach dehm die Urthel abgesprochen,
keine restitutio wird die erste judicat geword
im Urthel staat hat, daß dH Doct. Gerstes als
ein bevollmächtigtet ad acta sey constituiret
ist falschen und vergundt zu finden, daß Er eine
Vollmacht beygebracht, betreffend dH Otto von
Plessen hat der selbe gar ô Uhrsache zu querulirend
da wegen seiner abwesenheit niemahlen citatio ad
jurandum ist erkant, auch ex eadem caa Er nach
zu hören seyn wird, allein Er soll die Sache prosequiren
werden, auch dH. Gerdes allerferst eine Vollmacht
ad acta u. sich solcher gestalt legitimiren