Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1737

hiernächst wird angeführet, daß zur ihm ô durch zur 
gravation würde geleget werden können, wie dann auch 
solches drinter sententiam vom 13 8br. declariret, daß Ihm 
die Urthel sey insinuiret, Er aber dieselbe intra fatalia 
nicht zu destruiren gesuchet. Allein da Er u. dH. Ress 
als consortes den process qtra procuratorem civitatis areti 
nuiret, sie auch dH Doct. Gerdes als Bevollmächtigte 
constituiret, u. diesem die Verordnung seine zu ge¬ 
stellet, so hätte Er Parch ô anders geglaubet, dann 
das die Urthel vom 14. July Doct. Genles wäre zu 
gesand worden, u. derselbe competentia würde compe¬ 
dectia würde observiret haben, allein mit befrembe 
den hätte Er erfahre, daß dieser die Urthel ô erhalten, 
dahero Er der hoffnung lebte, weil ô sämtl. litis 
consortes an audieudam wären citiret, daß Ihm 
die Verstreichung der fatalien nicht würden pjudiciren 
bitet also in integrum restituiret zu werden, vornechst 
angeführet wird, daß die jura wollen ex actore non pro¬ 
bante reus absolvitz, welches ihnen zu statten könn 
muß da procurator civitatis auf den beweis geklaget, 
und obzwar einige Rechtslehrer wollen, daß wan 
der Kläger ô vollkommen das fundamentum actionis 
bewiesen dennoch der Reinigungs Eid auf a Judice 
auferleget werden könne, so finde dieses doch nur 
statt, wenn gravissimae psumtiones vorhanden, 
diesen aller wären ô zu finden, zu den müste keinen 
Eyd umb einer Kleinigkeit erkant u. abgestattet 
ämmtl 
Allein (1) ist irrigen, daß dH von Parth ô citiret, noch die 
Urthel erhalten habe, in dem deßen procurator coram pro 
tocollo anzeiget, daß die citation woll wegen des 
Eydes dürffte ergangen seyn, wie hätte Er aber solches 
wißen können, wann Ihm den Eyd die Urthel ô wäre 
insinuiret, und da Er nachhero coram protocollo 
vom 1sten Ant. c. declariret, Er könnte u. wolte ô 
schwöhren, und könte ließe ledigl. dahin gestellet 
seyn, was Senatus dann weither verfügen dürfften, 
wodurch Er ja die Urthel vom 14 July c. für genehm 
hält, und zu giebt, daß angedroheten maßen, wie 
aus dem protocollo vom 25sten Augl. c. erhel, 
let, in poenam jurare sollentis gesprachwerden 
möge, dahero nach dehm die Urthel abgesprochen, 
keine restitutio wird die erste judicat geword 
im Urthel staat hat, daß dH Doct. Gerstes als 
ein bevollmächtigtet ad acta sey constituiret 
ist falschen und vergundt zu finden, daß Er eine 
Vollmacht beygebracht, betreffend dH Otto von 
Plessen hat der selbe gar ô Uhrsache zu querulirend 
da wegen seiner abwesenheit niemahlen citatio ad 
jurandum ist erkant, auch ex eadem caa Er nach 
zu hören seyn wird, allein Er soll die Sache prosequiren 
werden, auch dH. Gerdes allerferst eine Vollmacht 
ad acta u. sich solcher gestalt legitimiren
	        
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