der
In Sachen des Kaufmanns Michen Hinrich Brokmalen
Klägers, wie der den Schiffer Johann Jochim Schünfeld
Beklagten, die puncto Setzung des Schiffes St. Johannis
genannt, wird, nach Erwegung der Acten, befunden
und erkannt: daß Beklagter die Kosten der vor
Setzung des Schifs angefangenen Ausbeßerung deßelben
zu tragen, imgleichen den Jeurmann Carl Schrung zu be¬
friedigen, den seiner Erklährung der den Rath ange¬
haupten, von Klägern nicht wiedersprochenen auch in sich
ganz billigen, bedingungen zu finden, nicht zu müßen
gen, sondern, so viel andere betrift, die dafür vor¬
dem Kaufgelde u. gerichtlicher Verwahrung zurückge¬
blieben 6 rthl N 2/3 demselben nunmehro zu ver¬
abfolgen, dem Steusmann Schnur aber seine Forde¬
rung mit 8 rtr. 40. S. von Klägern, den Regres
an des Schiffers Beckention haben, so weit nach
tens, vorbehältlich, innerhalb 8 Tagen zu beste
ken. Anlangend die, des Inventoris halber,
geschehene Eydes Delation, ist Beklagten, den deferir
ben Eyd, jedoch auf vorhergehenden Klägers Eyd für
Gefährden, abzustatten, schuldig, und ergehet darauf
werner, zugleich auch der Unkosten wegen, wel
dert ist ist