Full text: Relationen des Wismarer Obergerichts 1772

der 
In Sachen des Kaufmanns Michen Hinrich Brokmalen 
Klägers, wie der den Schiffer Johann Jochim Schünfeld 
Beklagten, die puncto Setzung des Schiffes St. Johannis 
genannt, wird, nach Erwegung der Acten, befunden 
und erkannt: daß Beklagter die Kosten der vor 
Setzung des Schifs angefangenen Ausbeßerung deßelben 
zu tragen, imgleichen den Jeurmann Carl Schrung zu be¬ 
friedigen, den seiner Erklährung der den Rath ange¬ 
haupten, von Klägern nicht wiedersprochenen auch in sich 
ganz billigen, bedingungen zu finden, nicht zu müßen 
gen, sondern, so viel andere betrift, die dafür vor¬ 
dem Kaufgelde u. gerichtlicher Verwahrung zurückge¬ 
blieben 6 rthl N 2/3 demselben nunmehro zu ver¬ 
abfolgen, dem Steusmann Schnur aber seine Forde¬ 
rung mit 8 rtr. 40. S. von Klägern, den Regres 
an des Schiffers Beckention haben, so weit nach 
tens, vorbehältlich, innerhalb 8 Tagen zu beste 
ken. Anlangend die, des Inventoris halber, 
geschehene Eydes Delation, ist Beklagten, den deferir 
ben Eyd, jedoch auf vorhergehenden Klägers Eyd für 
Gefährden, abzustatten, schuldig, und ergehet darauf 
werner, zugleich auch der Unkosten wegen, wel 
dert ist ist 
	        
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