3 stelle
In Sachen der Aeltesten des Tischler¬
Amots hieselbst, Appellanten, wieder die Mei¬
tern besagung liebts, Appellaten, in puncto
Absich aufung einer, von verfertigten Koppen
zu leistenden, beysten zur Amts, bede
wird, nach genommenen Einsicht der Gewetts
Acten befunden und erkannt: daß die von
Appellaten angestellte Klage beym Gewette
nicht an zu nehmen gewesen, sondern die Sache
allhie behörig auszuführten: demnach von
den Libello Querulatorio et Appellatorio
Appellaten Copei zu ertheilen, und, und
dieselben darauf innerhalb 3 Wochen
zu antworten, und die Gegen - Nothdurft
zu verhandeln, schuldig, Emmittelst aber
ist die angeregte sorgsten bis zu ausge¬
machter Sache fernerhin, zu erlegen, und
werden Appellaten, solche für das Bevorste
hende Weihenachten Cuartel anweigerlich
einzubringen, angewiesen. V. R. W.
Publ. W. d. 5. Decbr. 1712